Bank- und Kapitalmarktrecht

Als Spezialist in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Kapitalanlagerechts unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Überblick:

Bereitstellungszinsen / Bereitstellungs-provision​

Viele Darlehensverträge sehen für die Zeit vor dem Abruf des Darlehens eine Bereitstellungsprovision oder einen Bereitstellungszins von 0,25 % pro Monat oder mehr vor. Dies sind auf das Jahr gesehen 3 % p.a. Diese früher zu Hochzinsphasen als üblich angesehene Abgeltung der Bank gerät aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase in Konflikt mit dem mittlerweile deutlich niedrigeren Darlehenszins. In allen Darlehensverträgen mit einem Effektivzins von unter 3 % ist die Vergütung für die Bereitstellung eines Kredites höher als für die Inanspruchnahme des Kredites.

 

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann vertritt Bankkunden, die nach dem 01.01.2013 Bereitstellungszinsen an ihre Bank gezahlt haben, die höher waren, als der vereinbarte Sollzinssatz. Aufgrund des von der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfolgten Ansatzes konnten bereits mehrfach Teile dieser Bearbeitungsgebühren ohne Erhebung einer Klage zurückgeholt werden. Die Rückforderung war bereits auch bei Unternehmen erfolgreich, die sich nicht auf besondere verbraucherschützende Vorschriften berufen konnten. 

 

Wenn Sie nach dem 01.01.2013 eine Kreditvertrag abgeschlossen haben und Bereitstellungszinsen für die Bereitstellung eines Kredites an Ihre Bank gezahlt haben, ist eine kostenlose Erstberatung bei der Kanzlei Bender & Pfitzmann möglich. 

Endfälliges Darlehen mit Tilgungsersatz​

Immer wieder wird von Banken die Empfehlung ausgesprochen, statt eines üblichen Tilgungsdarlehens ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsersatz durch eine Kapitallebensversicherung oder Bausparvertrag abzuschließen. Wenn bereits bei Abschluss der Verträge ersichtlich war, dass ein einfaches Tilgungsdarlehen günstiger gewesen wäre, muss die Bank den durch die Empfehlung entstandenen Verlust ausgleichen. Die Kanzlei Bender & Pfitzmann hat bereits vielen so geschädigten Kreditnehmer zu ihrem Recht verhelfen können. 

Verlustbringende (Finanzportfolio-) Vermögensverwaltung

Die Kanzlei Bender & Pfitzmann konnte bereits vielen geschädigten Anlegern und Investoren helfen, bei denen die beauftragte Vermögensverwaltung ihren Pflichten zur Einhaltung der Anlagestrategie und Verlustmitteilung nicht nachgekommen ist und dadurch hohe Verluste entstanden sind. 

Zinsanpassungsklausel

Bei einem variabel verzinsten Darlehensvertrag darf die Zinsanpassungsklausel nicht allein im billigen Ermessen der Bank stehen, dann ist sie unwirksam. Dies gilt sowohl für Darlehensverträge wie Kontokorrentverhältnisse. Hier können die Banken zur Nachberechnung aufgefordert werden. Maßstab für eine Zinsanpassung ist in der Regel das Euribor-3-Monatsgeld.

"Widerrufsjoker" beim Darlehensvertrag

Ein Darlehensvertrag kann widerrufen werden, wenn die Widerrufserklärung fehlerhaft ist. In solchen Fällen schuldet der Darlehensnehmer nur den gesetzlichen Zins. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht mehr gefordert werden. Darüber hinaus hat die Bank dem Darlehensnehmer die Nutzungen zu erstatten, welche die Bank mit den erhaltenen Annuitäten erzielt hat. 

Vorfälligkeits-entschädigung​

Die Bank hat einen Anspruch auf sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, wenn bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Zinssatz der Darlehensnehmer vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit den Darlehensvertrag kündigt. Dies ist z.B. bei Hausfinanzierungen beim Verkauf der Immobilie der Fall. Der Darlehensnehmer soll dann der Bank den Schaden erstatten, den diese im Hinblick auf die geschützte Zinserwartung hat. Häufig ergibt diese Berechnung bereits, dass Sondertilgungsmöglichkeiten oder Änderungen des Tilgungssatzes, die im Darlehensvertrag vereinbart waren (sog. Tilgungserleichterungen) nicht berücksichtigt wurden und damit eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung gefördert wurde.

Offene Immobilienfonds

Es ist zu unterscheiden zwischen offenen und geschlossenen Immobilienfonds. Offene Immobilienfonds sind Wertpapiere und werden an der Börse täglich gehandelt. Bei offenen Immobilienfonds muss im Rahmen der Anlagevermittlung über die Möglichkeit der Aussetzung der Rückzahlung hingewiesen werden. 

Zertifikate

Zertifikate sind Inhaberschuldverschreibungen, sodass die Rückzahlung von der Bonität des Emittenten abhängt. Darauf muss in der Beratung hingewiesen werden. Des Weiteren muss in der Beratung die Funktionsweise des Zertifikates erklärt werden, insbesondere die Folgen des Durchstoßens einer Barriere. Bei Zertifikaten ist ebenfalls über die Interessenskollision durch erhaltene Rückvergütungen aufzuklären da ansonsten die Beratung fehlerhaft ist.

Fehlerhafte Anlageberatung und Vermittlung

Häufig werben Berater mit hohen Renditen und verschweigen die bestehenden Risiken. Das ausgewiesene Agio ist in der Regel nur ein Teil der Provision, die der Vermittler für die Empfehlung erhält. Wenn Provisionen von zum Teil bis zu 25 % nicht offenbart wurden, stellt dies bereits eine Pflichtverletzung des Beraters dar. Sollten Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zuge der Vermittlung nicht beachtet worden sein, besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts und Erstattung des entgangenen Gewinns.  

Prospekthaftung

Insbesondere geschlossene Fonds gehören zu den Kapitalanlagen, die in Deutschland verpflichtet sind, einen Prospekt mit umfangreichen Angaben zur Struktur und Risiko- bzw. Erfolgseinschätzung der Anlage herauszugeben. Werden die Erfolgsprognosen darin zu positiv dargestellt oder bestehende Risiken nicht erläutert, können aufgrund dieser Prospektfehler Schadenersatzansprüche bestehen. 

Bei Fragen rund um den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht beraten wir Sie gerne. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Erstberatung.

 

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