Beitrag: Dieselskandal: VW haftet auch bei Autokäufen nach 2015 – neue Urteile

Mit zwei Urteilen (8 U 1351/19 vom 13.03.2020 und 8 U 1956/19 vom 03.04.2020) hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG auch bei einem „späten“ Kauf eines Autos, in dem der vom Abgasskandal betroffene Motor EA 189 verbaut wurde, aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftet.

 

VW hatte in einer Mitteilung vom 22.09.2015 und auf einer im Oktober 2015 freigeschalteten Webseite Informationen für die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software bereitgestellt. Der Senat entschied, dass dadurch das objektiv sittenwidrige Verhalten jedoch nicht entfalle, da die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt worden sei.

 

Die Meldungen der Volkswagen AG aus dem Jahr 2015

 

In den Urteilen wird die Mitteilung der VW AG vom 22.09.2015 wie folgt zitiert: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran (…) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“

 

Die Informationen auf der im Oktober 2015 freigeschalteten Webseite wie folgt wiedergegen: „… wir müssen Sie leider informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) … eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand (NEFZ) optimiert. Wir versichern Ihnen jedoch, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist. Wir bedauern zutiefst, dass wir Ihr Vertrauen enttäuscht haben und arbeiten mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Volkswagen wird schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren. Sollten Sie keinen Volkswagen-Kontakt haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.“

 

Oberlandesgericht ändert erstinstanzliche Urteile ab

 

In den Verfahren vor dem Landgericht Trier und dem Landgericht Bad Kreuznach wurden die Klagen jeweils abgewiesen. In beiden Fällen hatten die Kläger ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug deutlich nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs gekauft. Der Kauf eines gebrauchten VW Touran erfolgte am 17.02.2016 (8 U 1351/19), im Fall 8 U 1956/19 erwarb der Kläger am 17.10.2017 einen gebrauchten VW Passat. Beide Kläger hatten sich jeweils darauf berufen, von dem Autohersteller über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein. Der 8. Senat des OLG Koblenz änderte die erstinstanzlichen Urteile ab und sprach den Klägern in seiner Entscheidung Schadenersatz zu.

 

VW haftet gegenüber Autokäufern auch noch nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs

 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des jeweiligen Autokaufs weiterhin angedauert, weil der Hersteller die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte bestreite bis heute eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Zudem habe die VW AG nicht eingeräumt und offengelegt, dass durch die Verwendung der Anschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. In seiner Entscheidung wirft das OLG der Volkswagen AG auch eine Bagatellisierung des Schadens für die Umwelt vor.

 

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