OneCoin
In der Dokumentation „Die Kryptoqueen. Der große OneCoin Betrug“ berichtet Arte über die Geschichte der Pseudo-Kryptowährung. Im Interview: Fachanwalt Dr. Johannes Bender
Pro7 berichtet in Zusammenarbeit mit unserer Kanzlei in einem Galileo Spezial (Bluffen, Betrügen, Begeistern – so ziehen uns Hochstapler in ihren Bahn) über den Fall OneCoin. Im Interview: Fachanwalt Dr. Johannes Bender
OneCoin: Rund 10 Mio. Euro für Geschädigte – Jetzt anmelden
Für OneCoin-Geschädigte gibt es eine wichtige neue Entwicklung: Aus dem Verkauf von zwei Luxusimmobilien, die Ruja Ignatova wirtschaftlich zugerechnet werden, stehen nach Angaben der Strafverfolgungsbehörden 10.087.803,14 EUR zur Entschädigung von Geschädigten zur Verfügung. Betroffene sollten jetzt prüfen lassen, ob sie zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Anleger gehören. Der Fall OneCoin beschäftigt Strafverfolgungsbehörden und Gerichte seit vielen Jahren. Zahlreiche Anleger aus Deutschland und anderen europäischen Ländern verloren erhebliche Beträge, nachdem sie in die angebliche Kryptowährung OneCoin beziehungsweise in sogenannte OneCoin-Schulungspakete investiert hatten. Nun besteht für einen genau bestimmten Kreis von Geschädigten die konkrete Möglichkeit, an einem bereits gesicherten Vermögenswert beteiligt zu werden.
10 Millionen Euro aus dem Verkauf von Londoner Immobilien stehen für Geschädigte bereit
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld vollstreckt eine rechtskräftige Einziehungsanordnung des Landgerichts Bielefeld über 20 Millionen EUR gegen Dr. Ruja Ignatova. Die Einziehungsanordnung ist seit dem 15.05.2025 rechtskräftig. Im Rahmen internationaler Rechtshilfe konnten aus dem Verkauf von zwei Eigentumswohnungen in London, die wirtschaftlich Ruja Ignatova zugerechnet werden, am 08.07.2026 insgesamt 10.087.803,14 EUR vereinnahmt werden. Dieser Betrag steht nach den veröffentlichten Informationen zur Verteilung an die Geschädigten zur Verfügung. Die aktuellen Feststellungen beziehen sich dabei auf 17.552 Käufer von OneCoin-Schulungspaketen. Erfasst sind diejenigen Anleger, deren Kaufpreiszahlungen im Zeitraum vom 09.12.2015 bis zum 15.08.2016 auf Konten der IMS International Marketing Services GmbH aus Greven eingegangen sind. Damit gibt es erstmals eine konkrete und greifbare Grundlage für eine Entschädigung eines genau bestimmten Kreises von OneCoin-Geschädigten.
Wer kann eine Entschädigung erhalten?
Entscheidend ist nicht allein die Tatsache, dass jemand in OneCoin investiert hat. Nach der Einziehungsanordnung kommt es insbesondere darauf an, ob die betreffende Zahlung in den maßgeblichen Zeitraum fällt und diese über die erfassten Konten der IMS GmbH abgewickelt wurde. Nach den derzeit vorliegenden Informationen betrifft dies Einzahlungen zwischen dem 09.12.2015 und dem 15.08.2016 auf deutsche Konten der IMS. Zahlungen, die unmittelbar auf Konten in anderen Ländern, etwa in Osteuropa, Großbritannien, Dubai oder Asien, geleistet wurden, fallen nach der derzeitigen Sachlage nicht ohne Weiteres in den Kreis der nun festgestellten Geschädigten. Für Betroffene ist deshalb eine genaue Prüfung der damaligen Zahlungswege entscheidend. Auch wenn die ursprünglichen Zahlungsunterlagen nicht mehr vollständig vorhanden sind, sollte eine Anspruchsprüfung nicht vorschnell aufgegeben werden. Entscheidend ist, ob sich die damalige Zahlung und ihre Zuordnung anhand der vorhandenen Unterlagen und gegebenenfalls weiterer Beweismittel nachvollziehen lassen.
Die Anmeldung der Ansprüche ist fristgebunden
Für die Geschädigten geht es jetzt nicht mehr lediglich darum, irgendwann einen Schadensersatzanspruch gegen Verantwortliche des OneCoin-Systems zu prüfen. Vielmehr geht es um die konkrete Beteiligung an einem bereits gesicherten Verwertungserlös im Strafvollstreckungsverfahren. Die Strafprozessordnung sieht hierfür ein besonderes Verfahren vor. Danach muss der Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung bei der Vollstreckungsbehörde angemeldet werden. Dabei muss insbesondere die Höhe des geltend gemachten Anspruchs angegeben werden. Ob und in welcher Höhe eine Auszahlung erfolgen kann, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt sind und in welchem Umfang Ansprüche insgesamt auf den vorhandenen Verwertungserlös treffen. Gerade deshalb sollten Betroffene nicht abwarten, sondern ihre individuelle Situation möglichst frühzeitig prüfen lassen.
Was sollten OneCoin-Geschädigte jetzt tun?
Zunächst sollte geprüft werden, wann, auf welches Konto und über welchen Zahlungsweg die ursprünglichen Zahlungen an OneCoin geleistet wurden. Hilfreich sind insbesondere Kontoauszüge, Überweisungsbelege, E-Mails, Rechnungen, Vertragsunterlagen und Unterlagen von OneCoin oder den damaligen Vermittlern. Auch Anleger, die ihre ursprünglichen Unterlagen nicht mehr vollständig besitzen, sollten prüfen lassen, ob sich die maßgeblichen Tatsachen noch anderweitig nachweisen lassen. Die Prüfung sollte sich dabei nicht auf die Frage beschränken, ob irgendwann Geld in OneCoin investiert wurde. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Anleger zu dem in den gerichtlichen Feststellungen erfassten Personenkreis gehört und ob die Voraussetzungen für eine Auskehrung des gesicherten Vermögens vorliegen. In vielen Fällen ist eine strukturierte Zusammenstellung der Unterlagen der erste und wichtigste Schritt, damit Ansprüche gegenüber der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar dargelegt werden können.
Bender & Pfitzmann vertritt seit Jahren OneCoin-Geschädigte
Die Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem OneCoin-Komplex und hat bereits frühzeitig Ansprüche geschädigter Anleger verfolgt. Bereits in früheren Verfahren konnten für Anleger in mehreren Fällen Rückzahlungsansprüche gegen OneCoin-Vermittler durchgesetzt werden. Die Kanzlei hat den OneCoin-Komplex darüber hinaus seit Beginn der strafrechtlichen Aufarbeitung als Vertreter der Adhäsionskläger begleitet und die Entwicklung der gesicherten Vermögenswerte verfolgt. Mit dem nun verfügbaren Verwertungserlös von mehr als 10 Millionen EUR erhält die jahrelange Aufarbeitung des Falls eine neue praktische Bedeutung für die Geschädigten.
Anspruch jetzt prüfen lassen
Die Kanzlei Bender & Pfitzmann bietet OneCoin-Geschädigten die Prüfung und Geltendmachung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit dem aktuellen Entschädigungsverfahren an. Nach Prüfung der individuellen Unterlagen kann festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Anmeldung des Anspruchs vorliegen. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, übernimmt die Kanzlei die weitere außergerichtliche Interessenwahrnehmung und die Geltendmachung des Anspruchs im Strafvollstreckungsverfahren. Mit dem aktuellen Angebot erfolgt die Beauftragung im Wesentlichen erfolgsabhängig. Kommt es zu keiner Auszahlung, fällt dieses Erfolgshonorar nicht an.
Fazit: Chancen nutzen und Entschädigungsmöglichkeiten klären
Mit dem gesicherten Verwertungserlös von rund 10,1 Millionen Euro besteht für einen genau eingegrenzten Kreis von OneCoin-Anlegern eine realistische Chance, den gezahlten Kaufpreis zurückzuerhalten. Grundlage ist die rechtskräftige Einziehungsanordnung und Auskehrungsverfahren. Wer im maßgeblichen Zeitraum an die IMS gezahlt hat, sollte die eigenen Unterlagen zeitnah sichten und fachkundig prüfen lassen, ob eine fristgerechte Anmeldung des Anspruchs möglich ist. Die Höhe einer möglichen Auszahlung hängt im Wesentlichen von der eigenen Forderung ab.
FAQ
Das hängt vor allem von Zeitpunkt und Zahlungsweg Ihrer Investition ab. Erfasst sind derzeit Einzahlungen zwischen dem 09.12.2015 und dem 15.08.2016 auf bestimmte deutsche Konten bei der IMS. Wenn sich die Zuordnung belegen lässt, bestehen gute Chancen, am Verwertungserlös beteiligt zu werden.
Auch ohne vollständige Unterlagen lohnt sich eine Prüfung. Häufig lassen sich über Bankkontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen oder E-Mail-Korrespondenz noch ausreichende Nachweise rekonstruieren.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde auf Grundlage der rechtskräftigen Einziehungsanordnung. Wir erstellen die Anmeldung für Sie, strukturieren ggfls. die Belege und begründen, warum Sie zu den Geschädigten gehören, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen können.
Die exakte Quote lässt sich derzeit nicht sicher vorhersagen. Maßgeblich sind die Summe aller anerkannten Ansprüche und der verfügbare Verwertungserlös von gut 10,1 Millionen Euro.
Für die Prüfung und Geltendmachung im aktuellen Verfahren fällt im Wesentlichen eine Erfolgsbeteiligung an. Erhalten Sie keine Auszahlung, entsteht auch kein Erfolgshonorar. So bleibt Ihr Kostenrisiko überschaubar und Sie geben einen Anteil erst dann ab, wenn wirklich Geld bei Ihnen ankommt.
Anmeldung bis zum 30.10.2026 auf Erfolgsbasis
Die Kanzlei Bender & Pfitzmann bietet Geschädigten, die sich bis zum 30.10.2026 melden, eine Anmeldung auf Erfolgshonorarbasis an. Dafür müssen die für die Beauftragung erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30.10.2026 bei der Kanzlei eingehen. Betroffene sollten daher nicht bis zum Ablauf der Frist warten. Gerade bei älteren OneCoin-Investitionen kann die Zusammenstellung und Prüfung der Zahlungsunterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen. Wer zwischen dem 09.12.2015 und dem 15.08.2016 Zahlungen im Zusammenhang mit OneCoin geleistet hat, sollte deshalb jetzt prüfen lassen, ob diese Zahlungen zu dem von den Strafverfolgungsbehörden festgestellten Kreis der Geschädigten gehören.
Eine individuelle Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nicht mehr sämtliche ursprünglichen Zahlungsunterlagen vorhanden sind oder unklar ist, über welches Konto die damalige Zahlung abgewickelt wurde.
Betroffene OneCoin-Anleger können ihre Anfrage auf Anmeldung des Erstattungsanspruchs und Übermittlung der Einzahlungsunterlagen hier einreichen:
OneCoin und warum daraus nichts mehr werden kann
Vor dem Landgericht Münster hat der Strafprozess gegen die Geschäftsführung der deutschen Zahlstelle von OneCoin begonnen. Angeklagt ist diese wegen Verstöße gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Beihilfe zum Betrug und Geldwäsche. In dem Verfahren wurden mittlerweile auch Sachverständige befragt, darunter ein IT-Forensiker und ein Krypto-Forensiker. Deren Aussagen bestätigen nun nochmals, dass die angeblichen Coins im Ergebnis keine Funktion und keinen wirtschaftlichen Wert haben und diesen auch in Zukunft nicht haben werden.
Gleichwohl glauben viele OneCoin-Investoren in Deutschland noch immer daran, dass sich ihre Investition auszahlen könnte. Alle Warnungen, die eindeutigen Fakten und die umfangreiche Berichterstattung in der Presse werden verdrängt, in dem Glauben, dass OneCoin doch noch ein Erfolg wird. Nicht selten werden diese Hoffnungen durch OneCoin-Vermittler bestärkt. Investoren sollten sich jedoch nicht einfach auf die Aussagen der Vermittler verlassen, sondern die Situation objektiv und realistisch beurteilen, um ihr eingebrachtes Geld nicht zu verlieren.
Inzwischen steht fest, dass die Investition in OneCoin ein Totalverlust ist. Daher sollten die Betroffenen zeitnah reagieren, um ihr Kapital zurückzuholen. Denn bei Untätigkeit droht das Risiko, dass der Anspruch auf die Auszahlung der Gelder verjährt.
Aus diesem Grund haben wir im Folgenden die Fakten zusammengefasst:
1. Keine Blockchain
Ein besonderes Merkmal der Blockchaintechnologie ist, dass durch Computerleistung mit immensem Stromverbrauch ein Hashwert erzeugt wird, welcher einmalig ist und vor Verfälschung schützt. Des Weiteren speichert dieser Hashwert alle vorangegangenen Transaktionen in sich und schützt dadurch weltweit vor Manipulation.
Wie zwischenzeitlich vor der großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster durch die IT-Gutachter ausgeführt wurde, hat OneCoin zwar mit einer sehr alten öffentlich zugänglichen Version des Quellcodes von Bitcoin experimentiert, jedoch zu keiner Zeit über eine funktionierende Blockchain verfügt und damit nie eine echte Kryptowährung fertiggestellt. Es wurde bestätigt, dass die Blockchainfragmente der angeblich erworbenen Coins keinerlei Funktion haben. Der zentrale Wert einer Blockchain oder eines Kryptocoins liegt in der dezentralen Sicherung und dem weltweitem Fälschungsschutz. Keiner dieser Kriterien ist bei OneCoin erfüllt.
„Das Unternehmen habe die Technologie für eine echte Kryptowährung nie besessen – zwei IT-Gutachter, die am Landgericht Münster gehört wurden, fanden bei OneCoin ein geschlossenes, undurchsichtiges Computersystem vor.“, berichtet die SÜDDEUTSCHE ZEITUNG am 01.10.2021.
2. Keine Kryptocoins
Nach Feststellung der Sachverständigen fand kein Datentransfer zwischen den Token und den angeblich geschürften Coins statt. Dies ist jedoch Voraussetzung, damit aus Token Coins entstehen können. Stattdessen muss es aus Sicht der Sachverständigen ein separates Buchungssystem gegeben haben, das für die Anzeige der Transaktionen der OneCoin-Kunden in ihren Accounts zuständig war.
3. Kein Mining
Bei OneCoin wurde nahezu jeder vermeintliche Coin angeblich in dem Bruchteil einer Sekunde geschürft. Anschließend wurde der Miningprozess für 10 Minuten ausgesetzt. Erst nach Ablauf dieser 10 Minuten begann das Mining für den nächsten Coin. In dem Artikel des HANDELSBLATTES vom 01.10.2021 heißt es hierzu:
„So war auf der OneCoin-Website lange Zeit ein Countdown zu sehen gewesen, der die Zeit bis zum Mining des nächsten Blockes stets mit exakt zehn Minuten angab. Jedoch handele es sich bei der Darstellung auf der Internetseite um eine Fälschung‘“, so der IT-Experte.
Wie die Sachverständigen zudem in Erfahrung brachten, wurde auch die steigende Schwierigkeit des Mining-Prozesses nicht berücksichtigt.
4. Kein Kurswert
Bekanntlich kann OneCoin an keiner Kryptobörse gehandelt werden. Demnach besteht auch kein freier Handelskurs am Markt. Der Kurs von OneCoin wird einzig und allein über eine Software festgelegt. Er ist nicht das Produkt von Angebot und Nachfrage und stellt damit keinen am Markt erzielbaren Preis dar. Die von OneCoin gemachten Angaben zum Kurswert sind per Hand eingegeben. Ein Marktwert haben die Coins folglich nicht.
Eine Verdoppelung von OneCoins, wie sie am sog. „Double Day“ erfolgt ist, hatte keinerlei Einfluss auf den Kurs des OneCoin. Dem Chart zufolge stieg der Kurs auch nach dem Split kontinuierlich an. Dieser Umstand ist ein weiterer Beleg dafür, dass hinter OneCoin keine reale Kryptowährung steht. Denn die Verdopplung der Menge von Wertpapieren hat stets einen erheblichen Einfluss auf deren Kurs. Durch eine Erhöhung der Verfügbarkeit verringert sich zwangsläufig der Kurs. Dies ist bei OneCoin jedoch nicht geschehen.
5. Keine Gebühren
Im Gegensatz zu allen anderen Kryptobörsen fällt bei OneCoin für die Übertragung von Coins keine Transaktionsgebühr an. Nach jedem Kauf oder Verkauf von Coins muss die Blockchain geändert werden. Transaktionskosten sind also zwingende Kosten, die stets dem Veranlasser in Rechnung gestellt werden müssen, sonst kann eine Kryptowährung nicht nachhaltig wirtschaftlich betrieben werden. Der Umstand, dass bei OneCoin keine Transaktionsgebühren erhoben werden, dokumentiert somit, dass eine Aktualisierung der angeblichen Blockchain nicht stattfindet.
6. Kein Handel
Trotz zahlreicher Ankündigungen und finalen Terminen ist seit der Gründung des OneCoin keinerlei freie Handelsmöglichkeit des Coins oder Akzeptanz bei Produktanbietern vorhanden. Es wird behauptet, dass über den sogenannten „Dealshaker“ die Möglichkeit besteht, mit den OneCoins zu handeln. Investoren müssen jedoch feststellen, dass auch auf dieser Webseite die Zahlung mit OneCoins und damit der Erwerb von Produkten nicht möglich ist.
7. Keine Verfügbarkeit
Wie zahlreiche betroffene OneCoin-Investoren berichten, haben diese schon seit vielen Monaten keinen Zugriff mehr auf ihren Account und ihre OneCoins. Auch dies ist für eine Kryptowährung ein unhaltbarer Zustand, der nur verdeutlicht, dass die den Erwerbern zugewiesenen Coins keinerlei Wert haben und einen solchen nie mehr erhalten werden.
8. Kein Vertrauen
Jede Währung, auch eine Kryptowährung, lebt von dem Vertrauen, dass die angesprochenen Wirtschaftsteilnehmer in sie haben. Über keine andere Kryptowährung gibt es so viele Medienberichte über Betrug, Scam und Geldwäsche wie über OneCoin. Vor dem Hintergrund dieser Pressemitteilungen und den oben aufgeführten Fakten ist es fraglich, wie Investoren dem OneCoin weiterhin ihr Vertrauen entgegenbringen können oder darauf hoffen, dass aus dem OneCoin ein Erfolg wird.
9. Verschleierung
Wie bei jedem Finanzanalagenbetrug wird auch hier der Zusammenbruch des Systems verschleiert. Entweder sind es Computerprobleme, Bankprobleme oder eine negative Presse, die dem Erfolg der Sache im Wege stehen. Nach gewisser Zeit soll ein neues Team die Leitung übernehmen und alles zum besseren wenden. Nichts davon wird geschehen. Das einzige Ziel derartiger Erklärungsversuche und Versprechungen ist, dass trotz der massiven Hinweise in der Öffentlichkeit die Anleger untätig bleiben, ihr Geld nicht zurückverlangen und ihre Ansprüche verjähren lassen.
Jeder OneCoin-Käufer sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Vermittler einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage vorrangig eigene Interessen verfolgt. Eine objektive Beurteilung der Lage ist von diesem daher nicht zu erwarten. Dabei muss sich eine Forderung nicht zwangsläufig gegen diesen richten. Eine unabhängige Beratung, die alle bestehenden Möglichkeiten umfasst, ist daher für Anleger entscheidend.
Verjährung
Von dem Fall One Coin wird nun seit Jahren in den Medien berichtet. Die Rechtslage sieht in Deutschland eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis oder Kennenmüssen von anspruchsbegründenden Tatsachen vor. Investoren werden daher darauf hingewiesen, dass seit Jahren ein Ermittlungsverfahren gegen die Zahlstelle von OneCoin in Deutschland läuft und darüber immer wieder in der Presse informiert wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist endet jeweils zum Ende eines Jahres. Mithin können Ansprüche, die noch in diesem Jahr vor dem 31.12. bei Gericht anhängig gemacht werden, zur Rückzahlung des investierten Kapitals führen. Nächstes Jahr können die Ansprüche bereits verjährt sein. Wir empfehlen daher eine unverzügliche Beratung durch einen Fachanwalt.
OneCoin: Vermittler haftet - erstes Urteil rechtskräftig
Mit Urteil vom 07.09.2022 hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann vor dem Landgericht Dresden eine Klage gegen eine Vermittlerin von OneCoins bzw. Schulungspaketen gewonnen. Die Klägerin hatte 6.030 € in die angebliche Kryptowährung investiert. Die Vermittlerin wurde nun zur Rückzahlung des gesamten Anlagebetrags verurteilt. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Bereits am 09.08.2022 war in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Kassel ein Versäumnisurteil gegen einen Vermittler von OneCoins ergangen, der zur Rückzahlung des gesamten Anlagebetrags, den der Kläger investiert hatte, verurteilt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
Vermittler von OneCoins muss zusätzlich Zinsen an die Klägerin zahlen
Das Landgericht hat darüber hinaus entschieden, dass die Beklagte 4 % Zinsen ab dem Tag der Investition in die OneCoins an die Klägerin zu zahlen hat. Dies führt bereits heute zu einem weiteren Anspruch in Höhe von über 1.300 Euro.
OneCoin / IMS GmbH - Prozessauftakt in Münster
Ab dem 17. September 2021 wird vor der Wirtschaftstrafkammer am Landgericht Münster gegen drei Beschuldigte im Zusammenhang mit der angeblichen Kryptowährung OneCoin wegen unerlaubter Geschäfte, Betrug und Geldwäsche verhandelt. Darunter die Verantwortlichen des Zahlungsdienstleisters IMS. Darüber hinaus soll in diesem Verfahren geklärt werden, ob es sich bei OneCoin um einen groß angelegten Betrug handelt.
Verantwortliche des Zahlungsdienstleisters IMS vor Gericht
Zahlreiche Anleger hatten ihr Geld auf eines der Konten der IMS International Marketing Service GmbH (IMS) bei der Kreissparkasse Steinfurt, der Commerzbank AG oder der Deutschen Bank eingezahlt, welche die Gelder an Offshore-Firmen und Konten in der ganzen Welt weiterleitete. Damit soll die IMS GmbH unerlaubte Geschäfte betrieben haben.
Dr. Johannes Bender im Bericht des WDR über den Prozessauftakt in Münster.
Arrestierte Millionen
Die Gerichte haben bei der IMS GmbH Gelder in Millionenhöhe zur Vermögenssicherung arrestiert. Um an diese Gelder zu kommen, müssen die One-Coin-Geschädigten ihre Forderung durch ein Gericht bestätigen lassen. Die Verteilung erfolgt nach der Reihenfolge der gestellten Anträge, so dass längeres Zuwarten dazu führen kann, leer auszugehen. Von der Kanzlei Bender & Pfitzmann, Düsseldorf, sind bereits die ersten Verfahren eingeleitet worden, um die Ansprüche von OneCoin-Geschädigten gerichtlich geltend zu machen.
Jetzt Ansprüche anmelden und Geld zurückholen
Die Kanzlei Bender & Pfitzmann bietet Anlegern ganz aktuell die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, um so das eingesetzte Geld zurückzuerhalten. Teilnehmer des Verfahrens können vor allem von einer Kostenersparnis und einem zeitnahen Ergebnis profitieren. In der kostenfreien Erstberatung der im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei erhalten OneCoin-Geschädigte unverbindlich alle weiteren Informationen.
Erste Klage auf Rückerstattung gegen Zahlungsdienstleister IMS eingereicht
Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann haben die erste Klage gegen die IMS International Marketing Service GmbH eingereicht. Bei der Firma handelt es sich um den Zahlungsabwickler der OneCoin Ldt.
Zahlreiche Anleger hatten ihr Geld auf eines der Konten der IMS bei der Kreissparkasse Steinfurt, der Commerzbank AG oder der Deutschen Bank eingezahlt. Es stellte sich heraus, dass die IMS GmbH die eingesammelten Gelder an Offshore-Firmen und Konten in der ganzen Welt weiterleitete. Anlegern, die das für OneCoin bestimmte Geld auf das Konto der IMS GmbH überwiesen haben, stehen Schadenersatzansprüche gegen die Firma aus dem Münsterland zu.
Anlegergelder auf dem Konto der IMS eingefroren
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist bereits gegen die OneCoin und den Zahlungsvermittler IMS vorgegangen. Von den geschätzten 360 Millionen Euro, die über die IMS vereinnahmt wurden, hat die BaFin einen Teil der Gelder eingefroren. Derzeit befinden sich noch ca. 29 Millionen Euro auf den gesperrten Konten der IMS.
Anleger investieren hunderte Millionen Euro in OneCoin
Das Online-Portal des Wirtschaftsmagazins CAPITAL schreibt am 15.03.2020: „Der Hype um Bitcoin hat viele Betrüger angelockt. Der spektakulärste Fall: Anleger stecken mehr als 3 Mrd. Euro in die Kryptowährung einer Frau, die sich selbst ‚Cryptoqueen‘ nannte. Ihr Onecoin entpuppt sich als weitgehend wertlos.“
Auch Anleger aus Deutschland haben laut Schätzungen Hunderte Millionen Euro in OneCoin investiert. Die Betroffenen sahen sich mit immer mehr beunruhigenden Nachrichten konfrontiert und befürchten mittlerweile den Totalverlust des investierten Geldes. Ein Abruf und Handel der Coins ist nicht möglich.
Finanzaufsichtsbehörden warnen vor OneCoin
Bereits ab 2015 wurden von den Behörden in Bulgarien, Kroatien, Finnland, Schweden, Norwegen und Lettland Warnungen bezüglich OneCoin veröffentlicht. 2016 wurde von der italienischen Wettbewerbsbehörde AGCM eine Untersagung für OneCoin Aktivitäten in Italien ausgesprochen. Im Mai 2017 folgte eine Warnmeldung und eine Unterlassungsanordnung durch die Finanzaufsichtsbehörde (IFSC) von Belize für die Geschäftstätigkeit der OneLife Network Ltd. Der Behörde zufolge verfüge das Unternehmen nicht über die für den Handel benötigten Lizenzen und Erlaubnisse.
Finanzaufsichtsbehörde in Deutschland (BaFin) untersagt Geschäftstätigkeit
Auch die deutsche Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) wurde bereits im Jahr 2017 aktiv. Zunächst betraf es die IMS International Marketing Services GmbH, die im Auftrag der OneCoin Ltd. Vertriebsaufgaben übernahm. Im Februar 2017 ordnete die BaFin die Einstellung der Geschäftstätigkeit und deren Abwicklung an. Die Untersagung für die Geschäftstätigkeit bezüglich OneCoin gegenüber der OneCoin Ltd. und der OneLife Network Ltd. folgte am 18. April 2017. Die BaFin untersagte Werbung, Vertrieb und Verkauf der Kryptowährung, da keine Erlaubnis für die von der BaFin als Eigenhandel betrachtetes Geschäft vorlag.
OneCoin: Ermittlungen wegen Kapitalanlagebetrugs
Bereits in einigen Ländern ermitteln Staatsanwaltschaften gegen die Verantwortlichen unter anderem wegen Kapitalanlagebetrugs. Nachdem sich die Gründerin Ruja Ignatova Ende 2017 aus dem Geschäft zurückgezogen hatte, übernahm ihr Bruder Konstantin Ignatov die Unternehmensführung. Dieser wurde im März 2019 in den USA verhaftet.
Das HANDELSBLATT berichtet in einem Online-Artikel vom 18.11.2019: „Der Bruder der untergetauchten Gründerin der digitalen Währung Onecoin hat seine Beteiligung an Betrugstaten und Geldwäsche gestanden. Damit könnte die Aufklärung des Kryptoskandals rund um den Bitcoin-Konkurrenten voranschreiten. Der Deutsch-Bulgare Konstantin Ignatov war laut einem BBC-Bericht bereits im März in den USA festgenommen worden.“
Erster Strafprozess in Deutschland
2017 begann die Bielefelder Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen gegen OneCoin-Geschäftspartner in Deutschland, u.a. gegen die IMS International Marketing Services GmbH. Nun würde Anklage gegen drei Beschuldigte eingereicht. Dabei sollen zwei Personen Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben. Zudem sollen sie über 300 Mio. Euro von Investoren unter anderem auf die Kaimaninseln überwiesen haben. Einem dritten Beschuldigten werden vorsätzliche Geldwäsche und Mithilfe bei den Auslandsüberweisungen zur Last gelegt. Dessen Anwalt habe allerdings vor, die Nichteröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts zu beantragen.
Bislang wurden 29 Mio. Euro beschlagnahmt. Anleger können von diesem sichergestellten Kapital profitieren, wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen.
Weitere Festnahme im Fall OneCoin
Der Skandal um die von Dr. Ruja Ignatova erfundene angebliche Kryptowährung beschäftigt Finanz- und Strafverfolgungsbehörden weltweit. Sie selbst ist im Oktober 2017 untergetaucht, bis heute fehlt von der selbsternannten ‚Cryptoqueen‘ jede Spur.
Neben dem Bruder Ignatovas, der 2019 in den USA festgenommen wurde, wurde nun auch Mitbegründer Sebastian Greenwood, der für den Vertrieb der OneCoin zuständig war, in Thailand verhaftet. Derzeit wartet er in den USA auf seine Verhandlung. Der zuständige Richter aus New York hat die Anklageschrift veröffentlicht. Es geht Verschwörung zum Telekommunikationsbetrug und zur Geldwäsche.
FinCEN-Files: Seit 2015 lagen Geldwäsche-Verdachtsmeldungen zu OneCoin vor
Weltweit sind Banken dazu verpflichtet, Meldungen über verdächtige Geldbewegungen zu erstellen und bei der zuständigen Behörde einzureichen. Bei den FinCEN-Files handelt es sich um eine Sammlung von mehr als 2100 solcher Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (sogenannte SARs, Suspicious Acitvity Reports), die bei der US-amerikanischen Anti-Geldwäsche-Behörde Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) eingegangen sind.
Die streng vertraulichen Unterlagen wurden im September 2020 veröffentlicht und gemeinsam von BuzzFeed News mit einem internationalen Konsortium für investigativen Journalismus (ICIJ) ausgewertet. In der Datensammlung finden sich u.a. Meldungen zu OneCoin.
In einem Artikel des Medienportals „BuzzFeed“ vom 26.09.2020 heißt es:
„Durch die FinCen-Files wird nun klar: Banken hatten OneCoin schon Ende 2015 mit großen Fragezeichen auf dem Radar, die Behörden waren spätestens Anfang 2016 informiert.“
Laut BuzzFeed sollen allein zwei Meldungen zu der Kryptowährung Ende 2016 und Anfang 2017 verdächtige Kontobewegungen in Höhe von 360 Millionen Dollar dokumentieren.
FinCEN-Files belegen betrügerische Absicht hinter OneCoin
Die FinCen-Files würden laut BuzzFeed außerdem belegen, dass bei OneCoin von Anfang an die Absicht bestand, die Investoren mit einer erfundenen, nicht existierenden Kryptowährung zu betrügen. In dem Artikel des Medienportals vom 26.09.2020 wird auf einen Untersuchungsbericht des Nachrichtendienstes der australischen Regierung hingewiesen, der sich ebenfalls in den FinCen-Files befindet:
„Einem Zahlungsdienstleister war ein Konto aufgefallen. In der Analyse heißt es: ‚Eine Überprüfung des Unternehmens deutet darauf hin, dass sich das Unternehmen im Besitz von Dr. Ruja Ignatova befindet, von ihr gegründet wurde und sich als „Globales Ponzi-Schema“ herausstellen könnte. Das Unternehmen verspricht augenscheinlich einen hohen Prozentsatz als Rendite. Es behauptet, dass die Kunden in 12 Monaten eine 80-fache Rendite auf ihre Investition erzielen können.‘“
Schadenersatz gegen die International Marketing Serviceses GmbH (IMS)
Bei einer Sparkasse im Münsterland wurde im Dezember 2015 von der International Marketing Services GmbH (IMS) ein neues Konto eröffnet. Nachdem beim Zahlungsverkehr Auffälligkeiten aufgetaucht waren, zeigte die Bank den Sachverhalt durch eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung bei den zuständigen Behörden an. Es stellte sich heraus, dass die IMS GmbH Geld für OneCoin einsammelte und dieses an Offshore-Firmen und Konten in der ganzen Welt weiterleitete. Anlegern, die das für OneCoin bestimmte Geld auf das Konto der IMS GmbH überwiesen haben, stehen u.a. Schadenersatzansprüche gegen die Firma aus dem Münsterland zu.
Das Vertriebssystem von One Coin
Das Vertriebssystem der angeblichen Kryptowährung basierte auf einem Schneeballsystem. Wer bei OneCoin investierte, sollte auch neue Käufer anwerben. Um die angebotenen Pakete kaufen zu können, musste man von einem Mitglied „eingeschrieben“ werden. Mitglieder, die erfolgreich neue Kunden geworben hatten, erhielten Provisionen an den Umsätzen der neu Angeworbenen. Brachten die so Angeworbenen ihrerseits neue OneCoiner in das System, verdiente man auch an deren Umsätzen mit. Das System OneCoin wurde somit nur durch das Generieren neuer Provisionen aufrechterhalten.
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