Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG

AKTUELL: Generalversammlung 25.01.2024

CO.NET eG lässt durch einen Verein einladen?

Mit undatiertem Schreiben eines Vereins wird zu einer außerordentlichen Generalversammlung am 25.01.2024 der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG eingeladen. Der Verein soll Initiator der außerordentlichen Generalversammlung sein.

 

Nach dem Genossenschaftsgesetz ist eine solche Versammlung durch den Vorstand der Genossenschaft einzuberufen. Erfolgt die Einberufung durch ein Verlangen einer Minderheit müssen mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich bei dem Vorstand eingefordert haben. Es ist hier kein einziger Fall bekannt, in dem ein Mitglied angefragt wurde, ein solches Verlangen bei dem Vorstand zu stellen oder gestellt hat.

 

Insofern stellt sich die Frage, wen der Verein vertreten will. Nach Eigenangabe auf der Webseite vertritt der Verein die Interessen von 3.860 Mitgliedern der CO.NET eG. Diese Aussage dürfte nicht wörtlich gemeint sein, da hier bereits eine dreistellige Anzahl an Mitgliedern bekannt ist, die definitiv nicht von dem Verein vertreten werden und diesen auch überhaupt nicht kennen.

 

Zugleich heißt es auf der Webseite des Vereins, dass die „Arbeitsgruppe“ den Vorstand und Aufsichtsrat der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG unterstützt. Das dürfte wohl etwas anderes als eine Mitgliederinitiative sein.

CO.NET eG Geschäftsfelder unrentabel?

Große Verwirrung bereitet die Informationspolitik der CO.NET Genossenschaft. So hieß es im März 2023 noch, dass im Juni 2023 ein Hotel verkauft werden soll. Damit sollten fällige Forderungen des Finanzamtes, der Gemeinde und gekündigter Mitglieder bedient werden. Seit diesem Zeitpunkt hielten es die CO.NET-Vorstände aber nicht mehr für erforderlich, weitere Informationen mit ihren Mitgliedern zu teilen.

 

Umso überraschender ist es, wenn ein bis dato unbekannter Verein in der Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung mitteilen lässt, dass Geschäftsbereiche nicht rentabel sind, die Genossenschaft Geld kosten und aufgebeben werden sollen. Woher stammt dieses Wissen, das allen Mitgliedern bis heute vorenthalten wurde? 

Wo bleibt der Abschluss 2022?

Auch von dem Jahresabschluss für das Jahr 2022, der für das dritte Quartal 2023 angekündigt wurde, fehlt jede Spur. Wie soll irgendetwas beschlossen werden, wenn noch nicht einmal der Jahresabschluss zum 31.12.2022 vorliegt? Der Jahresabschluss hätte bis zum 30.06.2023 festgestellt sein müssen. Kein Wort dazu. Beschlüsse über die Zukunft einer Genossenschaft können nicht im luftleeren Raum beschlossen werden ohne Kenntnis der Zahlen.

CO.NET eG Umbau zur Aktiengesellschaft?

Vielmehr finden sich erneut wolkige Ausführungen über einen Umbau der Genossenschaft. Wieder sollen Vor- und Nachteile eines Wechsels der Rechtsform vorgestellt werden. Dazu findet sich auf der Webseite des Vereins der Hinweis, dass eine Umwandlung in eine genossenschaftliche AG in Frage kommt, denn statt Genossenschaftsanteile erhalten die Genossenschaftsmitglieder dann Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden, sondern in der Genossenschaft verbleiben.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Johannes Bender von der Düsseldorfer Kanzlei Bender & Pfitzmann warnt vor einer Umwandlung der Genossenschaft in eine AG, da damit der Anspruch auf Auszahlung des Mitgliederguthabens verloren geht und lediglich nicht handelbare vorbörsliche Aktien übertragen werden.

Gewonnene Klage. Anleger erhält gesamten Anlagebetrag zurück

 

Mit Urteil vom 23.03.2023 hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann vor dem Landgericht Stade eine Klage gegen die Co.Net Verbrauchergenossenschaft gewonnen. Die Genossenschaft wurde zur Rückzahlung des gesamten Anlagebetrags nebst Zinsen verurteilt. 

 

Der Tenor des Urteils lautet:

 

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2022 zu zahlen.“

Auf dieser Seite:

Stellungnahme zu dem Newsletter der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG vom 24.03.2023

1. Zur Mitgliederversammlung vom 24.11.2022

In der Mitgliederversammlung konnte gerade nicht erklärt werden, warum in der Bilanz das Umlaufvermögen in Höhe von mehr als 30 Mio. EUR als schnell liquidierbares Vermögen dargestellt wurde, also wenn die Genossenschaft „mal schnell Geld braucht“, nun aber trotzdem kein Geld dafür da ist, lange fällige Steuerschulden gegenüber der Stadt Drochtersen und dem Finanzamt und fällige Mitgliederguthaben von über 6 Mio. EUR zu begleichen.

 

Richtig ist zumindest, dass beschlossen wurde, das Hotel „Paradise“ zu verkaufen, wobei weiterhin unbekannt ist, wer der Eigentümer des Hotels ist, wie hoch der Kaufpreis ist, wieviel davon der Genossenschaft zufließt, welche Nebenkosten an Vermittler, Makler und insbesondere Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats direkt, deren Familienangehörige oder an von denen gehaltenen spanische Firmen fließt. Das Firmenkonstrukt hinter der Genossenschaft bleibt weiterhin völlig intransparent. Nun soll erst im Mai 2023 eine Aussage gemacht werden können, ob die Finanzierung des Käufers ausreicht und wie dann der Stand der Verhandlungen über das „ob“ und das „wie“ des Hotelverkaufs ist? Von einem bindenden Vorvertrag über den Verkauf, einer Absichtserklärung oder Letter of Intent des Käufers ist also keine Rede mehr? Es bleibt also wieder alles im Ungefähren.

 

Ein beschlossener Treuebonus, für den keine Liquidität auf dem Konto ist, um diesen auszahlen zu können, ist Augenwischerei und widerspricht den Grundsätzen einer seriösen Finanzpolitik. Solche Scheingewinne dürften einer Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter nicht standhalten.

2. Zu den Schlagzeilen im Internet

Die angekündigte Transparenzoffensive der Genossenschaft bleibt leider hinter den Erwartungen zurück, so dass von Transparenz nicht die Rede sein kann. Hier wäre eine konkrete Darstellung der Eigentumsverhältnisse der Ferienimmobilien ebenso erforderlich, wie eine aktuelle Bewertung dieser Objekte in der Bilanz und keine Angabe von (historischen) Anschaffungskosten.

 

Die Behauptung, dass das Amts- und Landgericht in Stade sämtliche Klagen, welche auf die Einforderung gekündigter Genossenschaftsanteile gerichtet waren, abgewiesen haben, ist falsch und damit eine weitere Falschinformation gegenüber den eigenen Mitgliedern. Jedenfalls von den durch unsere Kanzlei vertretenen Verfahren auf Auszahlung des Guthabens ist keine einzige Klage abgewiesen worden. Richtig ist vielmehr das Gegenteil. Co.Net hat sich nach Klageerhebung durch unsere Kanzlei selbst dazu bereit erklärt an von uns vertretene Mandanten Rückzahlungen auf die Einlage zu leisten. Soweit sich Co.Net bisher darauf berief, dass die Ansprüche der Mitglieder nicht vor dem zuständigen ordentlichen Gericht in Stade geltend gemacht werden dürften oder sich gegenüber den eigenen Mitgliedern auf die Einrede der Verjährung des Auszahlungsanspruchs berief, ist dem bislang kein Gericht gefolgt. 

 

Über den Ausgang von Klagen anderer Kanzleien haben wir natürlich keine Kenntnis.

3. Änderung der Bankverbindung – Achtung Ratenzahler

Die Erfahrung zeigt, dass der Wechsel einer Bankverbindung bei einem Unternehmen in der Krise nichts Gutes verheißt, zumal wenn es dadurch ohne Vorankündigung zu Zahlungsunterbrechungen bei den Einzügen oder Auszahlungen kommt.  Ein solcher Sachverhalt wirft die Frage auf, ob sich der Vorstand holprig und ohne Grund oder Absprache von seiner bisherigen Hausbank trennt oder es umgekehrt war. So sind Banken gehalten bei dem Verdacht von Straftaten (Geldwäsche, unerlaubte Zahlungstransfergeschäfte, Betrug) diese den zuständigen Stellen beim Landeskriminalamt oder der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden und gegebenenfalls festzuhalten und sodann die Geschäftsführung einzuladen, das aktuelle Geschäftsmodell zu erläutern. Kann dies nicht überzeugen, dürfte die Bank ein Interesse haben, die Geschäftsbeziehung zu beenden.

 

Allen Mitgliedern, die heute noch Raten einzahlen sei daher zur Vorsicht geraten und diese mögen prüfen, ob sich die einmal erteilte Einzugsermächtigung auch noch auf eine neue Bankverbindung beziehen soll. Insbesondere dann, wenn im Newsletter nicht mitgeteilt wird, an welche Bank die Zahlungen nun gehen sollen. Ist das noch eine deutsche Bank mit Sitz in Deutschland oder eine ausländische Bank mit Sitz im Ausland? Wir empfehlen dies zu prüfen. Sollten die Gründe für den Wechsel der Bankverbindung nicht überzeugen, die Einzugsermächtigung vorsorglich zu widerrufen.

4. Geplante Generalversammlung in 2023

Wie bereits ausgeführt, wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.11.2022 ausführlich die Umwandlung der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG in eine Aktiengesellschaft vorgestellt. Nun weist der Newsletter erneut darauf hin, dass in der Generalversammlung im November 2022 ein „Plan zur Lösung dieser Herausforderungen“ präsentiert worden sei. Wir verstehen dies erneut dahin, dass bei der Mitgliederversammlung in 2023 bei voraussichtlich geringer Mitgliederpräsenz für alle Mitglieder die Umwandlung in eine AG beschlossen werden könnte. 

Co.Net Generalversammlung für 2021 eröffnet erneute Verluste

Am 24.11.2022 fand seit langer Zeit wieder eine Präsenzveranstaltung der Co.Net eG statt. Die mit ca. 120 stimmberechtigen Mitgliedern vor Ort „gut“ besuchte Versammlung, stimmte über die Geschicke der Genossenschaft mit über 4.000 Mitgliedern ab. Neben den pauschalen Anpreisungen der wundervollen Hotels und Ferienwohnungen auf Mallorca kam nun doch Unangenehmes zu Tage.

Notverkauf des Hotel Paradise

In den letzten Jahren wurde der Genossenschaft ein Großteil der Liquidität entzogen, sodass das Hotel Paradise verkauft werden muss. Auch die Bilanz warf dunkle Schatten auf die bisher als Erfolgsmodell angepriesene Genossenschaft.

Co.Net

Jahresabschluss 2021

Die zum 31.12.2021 aufgestellte Bilanz, weist wie bereits im Vorjahr einen Verlust aus. Zu dem Jahresfehlbetrag im Jahr 2020 von -4,71 Mio. EUR kommt in 2021 ein weiterer Fehlbetrag von -2,56 Mio. EUR.

Das Ende des „Wachstumschampion“ Co.Net eG

Das Eigenkapital stagniert mit 121 Mio. EUR (wie Vorjahr) unverändert. Der Kassenbestand ist im Hinblick auf den Herausforderungen der Genossenschaft mit 64 TEUR (Vorjahr: 3 TEUR) weiterhin überschaubar.

Co.Net Steuerschulden in Millionenhöhe

Denn die Genossenschaft steht finanziell mit dem Rücken an der Wand. Am 24.11.2022 teilt der Vorstand Limberg in der Mitgliederversammlung mit, dass aktuell folgende Zahlungen fällig sind:

 

  • Auszahlung an gekündigte Mitglieder 3,0 Mio. EUR
  • Gewerbesteuer Gemeinde Drochtersen 1,4 Mio. EUR
  • Steuern Finanzamt Stade 1,8 Mio. EUR

 

Warum die Genossenschaft mehr als drei Millionen Euro Steuerschulden hat und diese sofort fällig sind, blieb unklar, ist aber wohl der ausschlaggebende Grund, warum nun das Hotel Paradise (so schnell wie möglich) verkauft werden muss.

35 Mio. EUR Forderungen nicht verfügbar?

Unbeantwortet blieb bei der Erläuterung der Bilanz, warum das Umlaufvermögen und ebenda die „Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände“ der Genossenschaft in Höhe von stattlichen 34,5 Mio. EUR, die bei der Darstellung der Bilanz als schnell verfügbare Liquidität der Genossenschaft beschrieben wurden, nicht für den nun drängenden Ausgleich der Steuerschulden und für die gekündigten Mitglieder verwendet werden konnte.

Warnung: Ratenzahlern droht bei Insolvenz finanzielle Überforderung

Co.Net Ratenzahler dürften sich auf einiges gefasst machen. Denn Co.Net Ratenzahler haben sich neben einer anfänglichen Einmalzahlung zu einer viele Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte, andauernden Ratenzahlung verpflichtet. Im neuen Jahresabschluss wird das Volumen der „rückständig fälligen Einzahlungen auf Geschäftsguthaben“ zum 31.12.2021 mit 18,4 Mio. EUR angegeben. In Kenntnis der o.g. Verluste und Außenstände beim Finanzamt dürfte sich jeder Ratenzahler dreimal überlegen, ob er weiterhin frisches Geld bei der Co.Net einzahlt, wenn sich aufdrängt, dass er dieses nur bei einer geradezu wundersamen zukünftigen Geschäftsentwicklung zurück erhält.

 

Neben diesem Unbehagen bleibt aber die für viele geradezu existentielle Gefahr, wenn die Genossenschaft Insolvenz anmelden muss und der Insolvenzverwalter sich gezwungen sieht, die Ratenzahlung sofort in voller Höhe fällig zu stellen. Dann müsste jeder Ratenzahler die ausstehenden Raten mit einem Mal zahlen, was nicht wenige überfordern dürfte.

Co.Net: Kündigung

Kündigungswelle steht bevor

Bereits heute haben Mitglieder mit einem Gesamtvolumen von 3 Mio. EUR die Kündigung erklärt. Im September 2020 wurde eine Erhebung unter den Mitgliedern der Co.Net Genossenschaft zur Dauer der Mitgliedschaft durchgeführt. Das Ergebnis war, dass

 

44 % der Mitglieder seit maximal 2 Jahren,

28,6 % seit mehr als 2 Jahren,

23,4 % seit mehr als 5 Jahren und nur

3,4 % seit mehr als 10 Jahren Mitglied der Genossenschaft sind.

 

Diesen Zahlen ist zu entnehmen, dass der Anteil der Mitglieder, welche aktuell ein Kündigungsrecht ausüben können, bereits auf einem hohen Niveau ist und täglich wächst.

Co.Net kündigen – Login gesperrt

Von den Co.Net Mitgliedern, die bereits ihre Geschäftsguthaben mit einem Volumen von ca. 3,0 Mio. EUR gekündigt haben, werden viele mindestens eine Überraschung erlebt haben. So haben nun schon mehrere Mitglieder feststellen müssen, dass nach Ausspruch der Kündigung der Zugang zum Mitgliederbereich durch Co.Net gesperrt worden ist. Das heißt Kündigende haben keinen Zugriff mehr auf ihren Co.Net Login und können ihr Geschäftsguthaben nicht mehr abrufen und erhalten keinen Zugriff mehr auf Dokumente oder Informationen aus dem Mitgliederbereich.

Vor Kündigung Screeshot machen

Unabhängig davon, ob dies bei einer Kündigungsfrist von vielen Monaten bis zu einigen Jahren rechtlich überhaupt zulässig ist, raten wir allen Mitgliedern einen Screenshot von dem zuletzt aktuellen Geschäftsguthaben zu machen, da sonst kein Nachweis über etwaige Gewinn- oder Verlustzuschreiben mehr möglich ist.

Kündigungsfrist immer zum Jahresende

Laut Satzung der Co.Net SAT 2018 ist ein Kündigungsendtermin nicht bestimmt, so dass auch während eines Geschäftsjahres das Mitgliedsverhältnis beendet sein könnte. Diese Regelung in der Satzung widerspricht aber § 65 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz wonach die Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen kann und die Kündigungsfrist mindestens drei Monate betragen muss. Wir raten daher allen, wenn Sie kündigen dies spätestens im September eines Kalenderjahres zu tun.

Co.Net: Rückzahlungen

Keine Rückzahlung gekündigter Geschäftsguthaben

Mitgliedern, die ihr eingeräumtes Recht zur ordentlichen Kündigung geltend gemacht haben, wurde zwar die Kündigungen von der Co.Net bestätigt. Die Rückzahlung der Mitgliederguthaben aber immer wieder mit Hinweis auf eine „AGO“ in die Zukunft verschoben. Je nach Ansprechpartner bei der Co.Net wurde das Blaue vom Himmel versprochen. Kein gekündigtes Mitglied hat Stand heute aber ein sog. „Auseinandersetzungsguthaben“ errechnet bekommen, aus dem sich der Betrag ergibt, der zurückgezahlt wird.

 

Denn der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder wurde die Geldanlage bei der Co.Net Verbrauchergenossenschaft so erklärt, dass am Ende mindestens die anfangs eingezahlte Einlagesumme erstattet wird, wie bei einem Darlehen. Dies entspricht aber nicht der Satzung, wonach lediglich der anteilige Wert auszuzahlen ist, den die Beteiligung am Tag des Ausscheidens hat. Bis heute ist aber kein solcher Wert von der Genossenschaft mitgeteilt worden. Damit muss befürchtet werden, dass dieser (deutlich) unter 100 % der eingezahlten Einlage liegt.

Sofortige Rückzahlung ohne Kündigung möglich

Unabhängig von einem Kündigungsrecht steht aber allen Mitgliedern, die nach dem Juli 2015 der Genossenschaft beigetreten sind, aufgrund des von der BaFin gerügten Verstoßes gegen die Prospektpflicht ein Anspruch auf Erstattung auf 100 % der ursprünglichen Investition zu. Dies dürfte aktuell besonders relevant sein, wenn das nach Kündigung errechnete Ausscheidensguthaben deutlich unter der Anfangsinvestition liegt. Nur über diesen Weg erhält man 100 % der investierten Einlage zurück.

 

Diesen Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises dürfte nach der oben dargestellten Mitgliederbefragung jedes Mitglied haben, dass nach dem Juli 2015 beigetreten ist. Das dürften mindestens 72,6 % aller Mitglieder sein. Die Genossenschaft wendet gegen die Geltendmachung immer wieder (erfolglos) die von Aufsichtsrat und Vorstand erlassene Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ein.

 

Ob Sie zu den mehr als 72 % der Mitglieder gehören, können Sie in einer für sie kostenlosen Ersteinschätzung über das folgende Kontaktformular erfragen.

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Warnung: Bei Umwandlung in AG droht Verlust des Rückzahlungsanspruchs

Großen Raum nahm in der Mitgliederversammlung die Vorstellung der Umwandlung der Co.Net Verbrauchergenossenschaft in eine „genossenschaftliche Aktiengesellschaft“ ein.

 

Statt wie bisher einen Anteil an der Genossenschaft zu halten, der nach Ablauf der Mindesthalte- und Kündigungsfrist gegenüber der Genossenschaft gekündigt werden kann und bestenfalls die Rückzahlung der Einlage zur Folge hat, sollen die Mitglieder ihre Anteile in Aktien einer dann gegründeten Genossenschaft umtauschen.

 

 

Dies habe nach mehrfacher Aussage des Vorstandes Thomas Limberg „nur Vorteile – nur Vorteile“. Ein Vorteil sei, dass das Mitglied seine Anteile nun selbst an ein anderes Mitglied oder an einen Dritten verkaufen könne. Vor allem sei mit diesen Aktien wieder ein klassischer Vertrieb möglich, also Verkauf von Gesellschaftsanteilen, der zuletzt von der BaFin gestoppt wurde.

 

Die Umwandlung in nicht börslich gehandelte also sog. vorbörsliche Aktien führt aber unseres Erachtens auch dazu, dass der bisher bestehende Anspruch auf Kündigung gegenüber der Gesellschaft und Rückzahlung des Guthabens ersatzlos entfällt. Denn ein AG ist nicht zum Rückkauf ihrer eigenen Aktien verpflichtet.

 

Nach unserer Einschätzung hat diese Umwandlung somit für Herrn Limberg „nur Vorteile“ und für alle Genossenschaftsmitglieder „nur Nachteile“.

 

 

Denn ohne selbst gefundene Käufer der vorbörslichen Aktien sind diese unverkäuflich und die Investition ein Totalverlust. Sie Mitglieder sollen alle Informationen zur Umwandlung und zur AG alsbald im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellt bekommen.

Co.Net: Mitgliederversammlung 2023

CO.NET

Mit Ihrer Stimme gegen die Umwandlung

Es steht somit zu befürchten, dass bei der nächsten Mitgliederversammlung in 2023 die wenigen anwesenden Mitglieder (im Durchschnitt der letzten Jahre also ca. 100), über die Umwandlung der Genossenschaftsanteile von über 4.000 Mitgliedern in vorbörsliche Aktien entscheiden und damit jeglichen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Genossenschaft bzw. AG verlieren.

 

Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2018 von den anwesenden Mitgliedern bereits eine (unwirksame) AGO beschlossen wurde, welche den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingriff, besteht das Risiko, dass in der nächsten Mitgliederversammlung von einer Minderheit die (faktische) Enteignung der Mehrheit beschlossen wird.

 

Es muss also nicht erwähnt werden, dass nach einer Zustimmung zu einer solchen Umwandlung in eine Aktiengesellschaft jegliche Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung von Genossenschaftsanteilen verloren gehen.

Jetzt kostenfrei dem Mitgliedernetzwerk beitreten

Daher können wir nur alle Mitglieder, die die Hoffnung hegen, ihre Investition in die Co.Net Genossenschaft noch zurückzuerhalten, auffordern, sich zu vernetzen und bestenfalls mit uns in Kontakt zu treten, um Informationen zu teilen und für die nächste Generalversammlung vorbereitet zu sein und gegen eine solche Enteignung zu stimmen und Transparenz einzufordern, wie es um die Finanzen der Genossenschaft wirklich steht.

 

Wir weisen eindringlich daraufhin, dass nach der Satzung der Co.Net Verbrauchergenossenschaft keine Mindestanzahl von Mitgliedern in der Versammlung erforderlich ist, sondern die Mehrheit der a n w e s e n d e n stimmberechtigten Mitglieder ausreicht. Damit kann eine Handvoll Mitglieder den Beschluss fassen die Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

 

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf bietet Genossenschaftsmitgliedern der CO.NET eine kostenlose Erstberatung an.

 

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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Co.Net: Verbot durch BaFin

BaFin untersagt das öffentliche Angebot von Anteilen an der CO.NET

Am 27.12.2020 hat die BaFin das Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gewähren, wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagegesetz untersagt. In der entsprechenden Mitteilung vom 09.01.2020 wird die Maßnahme wie folgt begründet:

 

Die Untersagung erfolgte, weil die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.“

 

Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Genossenschaft hat am 30.01.2020 Widerspruch gegen diese Maßnahme eingelegt.

Prospektierung des Verkaufsprospektes endgültig gescheitert

Seit der Untersagung im Jahr 2019 und dem Einsatz von sechsstelligen Summen für Anwälte war die Co.Net eG nicht in der Lage einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genossenschaftsanteilen so vorzulegen, dass er von der BaFin gebilligt wird. Dies dürfte die hier schon seit längerem gehegten Befürchtungen bestätigen: nämlich die absolute Intransparenz des Geschäftsmodells. Auch aus dem aktuellen Jahresabschluss ist nicht erklärbar, wie das Geld der Co.Net Verbrauchergenossenschaft angelegt ist.

 

So werden Sachanlagen, wie nur mit 1,3 Mio. EUR angegeben. Darin kann das Hotel, welches nun verkauft werden soll, also nicht verbucht sein. Aber wo dann? Es bleiben nur die Finanzanlagen. Aber welche Finanzanlagen dies sind, findet sich weder in dem Jahresabschluss noch an anderer Stelle. Ausweislich der Bilanz sind die Finanzanlagen mit den Anschaffungskosten bewertet. Ob also der Anteil einer spanischen Gesellschaft, die hoffentlich Eigentümerin der Immobilien ist, zu einem markgerechten Preis erfolgte bleibt ebenso unbekannt, wie die Frage, ob dieser Anteil noch heute so viel wert ist.

 

Auch eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wer für was Geld ausgibt und wo Einnahmen erzielt werden, hält die Genossenschaft vor ihren Mitgliedern verborgen.

Co.Net: Die Hintergründe

CO.NET wirbt mit vielen Vorteilen, Sicherheit und Rentabilität

Eine Vollmitgliedschaft wird ab 2.000 Euro plus Aufgeld angeboten. Das Kapital der Anteilseigner wird laut Homepage in „verschiedene Geschäftsbereiche“ investiert, die angeblich breit aufgestellt sind und abgesicherte Sachwerte mit planbaren Einnahmefeldern kombinieren. Es wird der Eindruck einer sicheren, rentablen Anlage geweckt:

 

„Unsere Strategie ist auf eine solide Basis mit gesundem Wachstum ausgerichtet. Wir handeln dabei vorausschauend und transparent“

 

Es bestehen jedoch Zweifel an der Sicherheit des von den Mitgliedern investierten Kapitals.

FINANZTEST warnte bereits 2015 vor CO.NET

Am 01.04.2015 veröffentlicht FINANZTEST eine Warnung für Anleger. Denn aus Sicht des Magazins ist das Kapital der Genossenschaft nicht gegen Totalausfall abgesichert. So habe die Co.net auf Nachfrage keine Versicherung genannt, die für den Schaden aufkommt, wenn das Geschäftsmodell fehlschlägt. In dem Artikel heißt hierzu:

 

„Das kann durchaus passieren: So führt Co.net als ein Standbein Pfandkredite auf, räumt auf Anfrage aber ein, die Pfandkredit-Verträge seien rückabgewickelt worden. (…) Co.net steht seit März 2014 wegen unklarer wirtschaftlicher Verhältnisse auf unserer Warnliste Geldanlage.“

Vor Anlagegenossenschaften wird gewarnt

Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt seit längerem vor Anbietern von Genossenschaftsanteilen, sog. „Anlagegenossenschaften“ des grauen (nicht überwachten) Kapitalmarktes. Neue Mitglieder werden vordergründig mit Geldeinsparpotentialen geworben, welche die Genossenschaft bieten soll. Dazu unterwerfen sich die „investierenden Mitglieder“ einer Satzung, welche diese häufig weitestgehend rechtlos stellt und eine Kündigung und damit auch Rückzahlung der eingelegten Beträge über mehrere Jahre ausschließt.

 

Auch Finanztest, herausgegeben von der Stiftung Warentest, weist in der Ausgabe 4/2019 auf die Methoden windiger Anbieter hin, die Mitglieder abzocken. Danach werden Genossenschaften zunehmend für unseriöse Geschäftsmodelle genutzt.