Beitrag: Kreditwiderruf endet zum 21.06.2016 – der Countdown läuft

Mit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21.06.2016 endet das Recht zum Widerruf von Darlehensverträgen.

 

Vorteil Langläufer

Der Widerruf des Darlehensvertrages führt bei Verträgen, die noch eine längere Sollzinsbindung haben (Langläufer) dazu, dass ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf Basis aktueller Konditionen neu finanziert werden kann. Bei Immobiliendarlehen sind derzeit Zinssätze von 1,2 bis 1,6 % üblich. Der Vorteil eines Widerrufs liegt dann vor allem in der ersparten Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Beispiel: Bei Widerruf eines Darlehens mit einer Restschuld von 300.000 EUR und einer Umschuldung von 4,5 % auf 1,6 % ergibt sich so eine Ersparnis in den nächsten 5 Jahren von rund 39.000 EUR.

 

Vorteil Kurzläufer

Bei Darlehen, deren Zinsbindung alsbald enden wird (Kurzläufer), ist die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung dem entsprechend geringer. Allerdings begründet der Widerruf nach der Rechtsprechung des BGH ein Rückabwicklungsverhältnis, das dazu führt, dass die Bank alle vom Darlehensnehmer erhaltenen Darlehensraten verzinsen muss, mit der Folge, dass je länger der Vertrag lief, ums so höher der sogenannte Rückrechnungswert ist.

Beispiel: Bei einer Verzinsung der Darlehensraten mit 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz führt die Rückrechnung bei einer Darlehenshöhe von 300.000 EUR und Zahlung einer monatlichen Rate von 1.375 EUR seit Februar 2007 zu einer Ersparnis von rund 35.000 EUR.
Der Bundesgerichtshof wird am 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – nochmals klarstellen, ob dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach vielen Jahren eine zeitliche oder rechtliche Grenze gesetzt wird oder nicht. Wer so lange wartet, kann den Widerruf aber nicht mehr wirksam ausüben.