Rund 3.000 Geschädigten wurde eine Beteiligung an der „Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG“ von Anlageberatern als eine lukrative und sichere Geldanlage empfohlen. Bekanntlich wurde im Juli vergangenen Jahres das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Bisher wurden jedoch alle Ansprüche, die von Anlegern im Insolvenzverfahren angemeldet wurden, von dem Insolvenzverwalter zurückgewiesen.
Ein Urteil des Landgerichts Chemnitz gibt den Anlegern nun Hoffnung.
Die Entscheidung des Urteils lautet:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil bestätigt, dass der Verkaufsprospekt und die Verträge des Lombard Classic 3 fehlerhaft sind. Das Urteil gibt betroffenen Anlegern daher auch die Möglichkeit, die verlorene Einlage von den vermittelnden Anlagenberatern zurückzuholen.
Wie der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzgutachten (S. 34) ausgeführt hat, fand die Vermittlung über Finanzvermittler nach § 34 f GewO statt. Diese Regelung wurde zum 1. Januar 2013 eingeführt und setzt unter anderem das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Beraters voraus. Damit müssen alle Vermittler über eine solche Versicherung verfügen, sodass die Realisierung der Schadensersatzansprüche noch möglich ist.
Anleger sollten allerdings beachten, dass das Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bereits im Jahr 2015 die Abwicklung von Geschäften angeordnet und der Geschäftsführer der Lombard Classic 3 Probleme der Gesellschaft eingestanden hatte. Damit dürften alle Anleger Kenntnis von der Situation ihrer Einlage erhalten haben, sodass eine Verjährung sämtlicher Ansprüche bereits zum Jahresende zu besorgen ist.