Sie sind Geschädigter im Diesel-Abgasskandal? Fordern Sie in unserem Online-Check unsere kostenlose Ersteinschätzung an und machen Sie Ihr Recht zu Geld. Bitte machen Sie dazu in dem folgenden Formular ein paar wenige Angaben zum Fahrzeug, dem Kauf und zu Ihnen als Person. 

Dieselskandal - Online Check

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Der Dieselskandal

2015 kamen die Abgasmanipulationen beim VW-Konzern ans Licht. Seither hat sich der Abgasskandal auf immer mehr Hersteller (Porsche, Daimler, Opel u.a.) und Motorentypen ausgeweitet. Wie kürzlich bekannt wurde, hat z.B. Audi noch bis 2018 illegale Abschalteinrichtungen verwendet. Im Juni 2019 wurde vom KBA (Kraftfahrtbundesamt) auch ein erster Zwangsrückruf für Benziner-Modelle (Opel Adam und Corsa) wegen zu hoher Abgaswerte verhängt. Prüfen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich mit unserem Online-Check, ob Sie ebenfalls zum Kreis der betroffenen gehören!

Ihre Optionen als Geschädigter

Folgende Optionen zur Geltendmachung Ihrer Rechte stehen zur Verfügung:

1. Erstattung des Kaufpreises / Rücktritt vom Kaufvertrag​

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages bedeutet die Rückgabe des Fahrzeuges an den Hersteller oder Händler. Dafür erhalten Sie den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Alternativ erhalten Sie ein vergleichbares Neufahrzeug. Durch die Rückgabe des Fahrzeugs können Probleme wie Software-Update, Fahrverbot, Folgekosten vermieden werden. Zudem liegt der Erstattungsbetrag zumeist weit über dem aktuellen Gebrauchtwagenpreis.

2. Schadensersatz-Zahlung​

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages bedeutet die Rückgabe des Fahrzeuges an den Hersteller oder Händler. Dafür erhalten Sie den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Alternativ erhalten Sie ein vergleichbares Neufahrzeug. Durch die Rückgabe des Fahrzeugs können Probleme wie Software-Update, Fahrverbot, Folgekosten vermieden werden. Zudem liegt der Erstattungsbetrag zumeist weit über dem aktuellen Gebrauchtwagenpreis.

3. Widerrufsjoker​

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages bedeutet die Rückgabe des Fahrzeuges an den Hersteller oder Händler. Dafür erhalten Sie den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Alternativ erhalten Sie ein vergleichbares Neufahrzeug. Durch die Rückgabe des Fahrzeugs können Probleme wie Software-Update, Fahrverbot, Folgekosten vermieden werden. Zudem liegt der Erstattungsbetrag zumeist weit über dem aktuellen Gebrauchtwagenpreis.

Urteile zugunsten der Verbraucher

Profitieren Sie von den zahlreichen Urteilen zugunsten geschädigter Dieselbesitzer. Wertverluste und Nachteile durch Diesel-Fahrverbote müssen Sie sich nicht gefallen lassen, die Schädigung durch die Großkonzerne der Autoindustrie, allen voran die Volkswagen AG, nicht einfach hinnehmen. Das haben mittlerweile auch zahlreiche Gerichte mit ihren verbraucherfreundlichen Urteilen bestätigt. Nutzen Sie daher jetzt Ihre Chance und erhalten Sie eine Entschädigung. Informationen zu aktuellen Urteilen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Nachteile durch Software-Update

Die Hersteller sehen in dem Aufspielen eines Software-Updates die Lösung des Problems. Doch die Nebenwirkungen des Software-Updates sollten nicht unterschätzt werden. Es wurde von technischen Problemen nach dem Aufspielen des Updates berichtet und auch Experten stehen einem Update kritisch gegenüber. So kann es u.a. zu erhöhtem Kraftstoffverbrauch, Leistungsverlust und Ruckeln beim Fahren kommen. 


Das KBA (Kraftfahrtbundesamt) fordert Betroffene jedoch auf, das Update vornehmen zu lassen und stellt Diesel-Besitzer damit vor eine schwierige Entscheidung: Bei Ablehnung des Software-Updates laufen sie in Gefahr, dass die Stilllegung ihres Fahrzeug droht. Lassen sie das Update vornehmen, müssen sie mit technischen Problemen und Folgekosten rechnen. Selbstverständlich lassen sich Ihre Ansprüche auch dann noch durchsetzen, wenn bei Ihrem Fahrzeug das Software-Update bereits aufgespielt wurde.

Lassen Sie Ihre Ansprüche nicht verjähren!

Die Ansprüche auf Schadenersatz und Mängelgewährleistung unterliegen Verjährungsfristen. Die Verjährung kann jederzeit eintreten. Daher rät die Kanzlei Bender & Pfitzmann allen Autobesitzern, sich über ihre Rechte zu informieren und wichtige Fristen nicht verstreichen zu lassen. Um möglichst schnell Informationen über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten, hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann eine kostenlose Erstberatung für eingerichtet. Nutzen Sie für Ihre Anfrage gerne unseren Online-Check weiter oben oder rufen Sie uns gerne direkt an!

Liste der betroffenen Diesel-Fahrzeuge

Volkswagen

Audi

Mercedes-Benz

Seat

Skoda

BMW

Opel

Porsche

Dieselskandal 2.0: Abgasmanipulation auch beim VW Motor EA 288

Nur kurz nachdem der Abgasskandal für VW mit dem Vergleich zur Musterfeststellungklage beendet werden sollte, folgt nun der nächste Skandal im Abgasbetrug: Auch der Nachfolger des Motors EA 189, der den Dieselskandal ins Rollen brachte, ist vom Abgasskandal betroffen.

 

Ausweitung des Dieselskandals auf den VW Motor EA 288

Der Dieselmotor mit der Bezeichnung EA 288 wurde auch in Fahrzeugen der neuen Abgasnorm Euro 6 verbaut. Bei dem Motor soll eine „Zykluserkennung“ verbaut worden sein, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet oder nicht. Damit wäre auch hier eine illegale Abschalteinrichtung vorhandeln.

 

EA 288 in Millionen PKWs verbaut

Wie das Handelsblatt am 22.04.2020 berichtet, findet man den betreffenden Motor in mehr als vier Millionen Pkws, darunter Bestsellern wie Golf, Touran und Tiguan. Auch Modelle der VW-Töchter Audi und Skoda fahren damit.

Der EA 288 wurde bei der Volkswagen AG seit 2015 in nahezu jedem Dieselfahrzeug verbaut, sowohl als 1.4 TDI, als auch 1.6 TDI oder 2.0 TDI.

Eine Liste der Fahrzeuge mit dem Motor EA288 finden Sie weiter unten.

 

LG Regensburg wertet „Zykluserkennung“ als sittenwidrige Schädigung – VW zu Schadenersatz verurteilt

Mit Urteil vom 06.20.2020 sprach das Landgericht Regensburg (Az. 73 O 1181/19) dem Käufer eines VW Golf VII, bei dem der EA 288 Motor verbaut wurde, einen Schadenersatz in Höhe von 9.149 Euro zzgl. Zinsen zu. Dabei wurde eine Nutzungsentschädigung angerechnet.

Als Begründung führt der Senat aus, dass Volkswagen eine Software zur „Optimierung des Stickoxidausstoßes im Prüfstand“ verwendet und damit den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe.

 

Internes VW Dokument bestätigt Einbau einer Abschalteinrichtung beim EA 288

Dem Landgericht Regensburg lag ein VW-internes Dokument vor, dem zufolge der EA 288 über eine Software verfügt, die Prüfstände erkennt und die Abgasrückführung verstärkt. Die Software merke, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde und könne durch diese sogenannte „Zykluserkennung“ den Abgasausstoß entsprechend steuern.

Auch die Landgerichte Duisburg und München haben diese „Zykluserkennung“ bereits als sittenwidrige Schädigung eingestuft.

 

VW nutzt unzulässiges „Thermofenster“

Als „Thermofenster“ werden Temperaturbereiche bezeichnet, bei denen die Abgasreinigung heruntergefahren wird, um den Motor zu schonen. So soll verhindert werden, dass Abgasrückstände in der Rohrleitung kondensieren, da dies zu gravierenden Schäden führt. Auch bei dem Motorentyp EA288 wurden „Thermofenster“ genutzt. Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage sind diese sogenannten „Thermofenster“ jedoch unzulässig.

 

Liste betroffener Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA288:

Volkswagen:

Amarok, Arteon, Beetle, Caddy, CC, Crafter, Golf VII, Golf Sportsvan, Jetta VI, Passat B8, Polo V, Polo VI, Scirocco III, Sharan II, Tiguan, Tiguan II, Touran II, T-Roc, T6 (California)

 

Audi:

A1 8X, A3 8V, A4 B8, A4 B9, A5 F5,  A6 C7, Q2 GA

 

Seat:

Alhambra II, Arona, Ateca, Ibiza, Leon III, Tarraco, Toledo IV

 

Skoda:

Fabia III, Karoq, Kodiaq, Kodiaq RS, Octavia III, Rapid, Superb III

Dieselskandal: VW haftet auch bei Autokäufen nach 2015 - neue Urteile

Mit zwei Urteilen (8 U 1351/19 vom 13.03.2020 und 8 U 1956/19 vom 03.04.2020) hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass die Volkswagen AG auch bei einem „späten“ Kauf eines Autos, in dem der vom Abgasskandal betroffene Motor EA 189 verbaut wurde, aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftet.

 

VW hatte in einer Mitteilung vom 22.09.2015 und auf einer im Oktober 2015 freigeschalteten Webseite Informationen für die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software bereitgestellt. Der Senat entschied, dass dadurch das objektiv sittenwidrige Verhalten jedoch nicht entfalle, da die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt worden sei.

 

Die Meldungen der Volkswagen AG aus dem Jahr 2015

 

In den Urteilen wird die Mitteilung der VW AG vom 22.09.2015 wie folgt zitiert: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran (…) Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“

 

Die Informationen auf der im Oktober 2015 freigeschalteten Webseite wie folgt wiedergegen: „… wir müssen Sie leider informieren, dass der in Ihrem Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) … eingebaute Dieselmotor vom Typ EA 189 von einer Software betroffen ist, die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand (NEFZ) optimiert. Wir versichern Ihnen jedoch, dass Ihr Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit ist. Wir bedauern zutiefst, dass wir Ihr Vertrauen enttäuscht haben und arbeiten mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Volkswagen wird schnellstmöglich auf Sie zukommen, um Sie über die notwendigen Maßnahmen zu informieren. Sollten Sie keinen Volkswagen-Kontakt haben, nutzen Sie bitte unsere Kontaktfunktion auf dieser Website.“

 

Oberlandesgericht ändert erstinstanzliche Urteile ab

 

In den Verfahren vor dem Landgericht Trier und dem Landgericht Bad Kreuznach wurden die Klagen jeweils abgewiesen. In beiden Fällen hatten die Kläger ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug deutlich nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs gekauft. Der Kauf eines gebrauchten VW Touran erfolgte am 17.02.2016 (8 U 1351/19), im Fall 8 U 1956/19 erwarb der Kläger am 17.10.2017 einen gebrauchten VW Passat. Beide Kläger hatten sich jeweils darauf berufen, von dem Autohersteller über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein. Der 8. Senat des OLG Koblenz änderte die erstinstanzlichen Urteile ab und sprach den Klägern in seiner Entscheidung Schadenersatz zu.

 

VW haftet gegenüber Autokäufern auch noch nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs

 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des jeweiligen Autokaufs weiterhin angedauert, weil der Hersteller die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte bestreite bis heute eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Zudem habe die VW AG nicht eingeräumt und offengelegt, dass durch die Verwendung der Anschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. In seiner Entscheidung wirft das OLG der Volkswagen AG auch eine Bagatellisierung des Schadens für die Umwelt vor.

Dieselskandal: LG Düsseldorf verurteilt BMW zu Schadenersatz

Mit Urteil vom 31.03.2020 hat das Landgericht Düsseldorf (AZ: 7 O 67/19) das sogenannte „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft und den Autohersteller BMW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §826 BGB zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Kläger ist der Käufer eines BMW X1 (Euro 5), in dem ein Thermofenster verbaut ist.

 

Thermofenster dient nicht dem Schutz von Motor und anderen Bauteilen

 

Als „Thermofenster“ werden Temperaturbereiche bezeichnet, bei denen die Abgasreinigung heruntergefahren wird, um den Motor zu schonen. So soll verhindert werden, dass Abgasrückstände in der Rohrleitung kondensieren, da dies zu gravierenden Schäden führt. Auch bei dem BMW X1 wurde das „Thermofenster“ genutzt. Der Autohersteller habe in dem Verfahren argumentiert, dass ein solches Thermofenster dem Motor- und Bauteilschutz diene. Das Landgericht stimmt dieser Auffassung nicht zu. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Stickoxide in den Abgasen lediglich im Temperaturbereich zwischen 17 und 33 Grad deutlich reduziert würden. In den Temperaturbereichen darüber und darunter funktioniere die Abgasminderung gar nicht oder nur reduziert.

 

Schadenersatzzahlung gegen Rückgabe des manipulierten BMW

 

In dem Urteil des LG Düsseldorf heißt es, dass der Kläger dazu berechtigt sei, das manipulierte Fahrzeug an BMW zurückzugeben und im Gegenzug eine Schadenersatzzahlung von dem Autohersteller zu erhalten. BMW halte die Entscheidung für unrichtig und habe Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.

OLG Düsseldorf verurteilt VW zu Rücknahme von Dieselfahrzeugen

In den Jahren 2012 und 2015 hatten zwei Kläger Fahrzeuge erworben, in denen der vom Abgasskandal betroffene Motortyp EA 189 verbaut war. In den beiden Verfahren (AZ: I-18 U 58/18 und I-18 U 16/18) fällte der 18. Zivilsenat am 18.12.2019 die ersten Urteile des OLG Düsseldorf, in denen der Hersteller von Fahrzeugen mit unerlaubter Absperreinrichtung in Anspruch genommen wurde. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

 

VW muss betroffene Fahrzeuge zurücknehmen

 

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Volkswagen AG dem jeweiligen Käufer des betroffenen Dieselfahrzeugs Schadenersatz zu leisten hat aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Diese liege in der unternehmerischen Entscheidung begründet, dass Motoren mit einer unzulässigen Absperreinrichtung in diversen Fahrzeugtypen verbaut wurden und die PKW mit einer so erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wurden. Gemäß der beiden Urteile muss VW die Fahrzeuge zurücknehmen.

 

Anrechnung von Nutzungsentschädigung

 

Die Käufer, die ihre Fahrzeuge für knapp 35.000 EUR und 30.000 EUR gekauft hatten, erhielten nach Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Schadenersatz in Höhe von 22.000 EUR und 24.000 EUR. Das OLG Düsseldorf entschied des Weiteren, dass den Klägern keine Zinsansprüche auf den gezahlten Kaufpreis zustehen, da ihnen das Geld aufgrund der Nutzung der Fahrzeuge nicht ohne Gegenwert entzogen war.

OLG Celle bestätigt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Mit Urteil vom 20.11.2019 hat nunmehr erstmals auch das OLG Celle die Haftung des Herstellers eines Dieselfahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB bestätigt und dem Kläger Schadenersatz zugesprochen (Az.: 7 U 244/18). Aufgrund der bisher unterschiedlichen Rechtsprechungen der OLG zu diesem Thema ließ das Gericht die Revision in diesem Verfahren zu.

 

Landgericht weist Klage ab

 

Nachdem der Hersteller die Zahlung eines Ausgleichsbetrages abgelehnt hatte, erhob der Besitzer des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Klage beim Landgericht. Das Gericht wies die Klage jedoch u. a. mit der Begründung ab, dass der Kläger keine aktive Täuschungshandlung des Herstellers dargelegt habe. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein.

 

OLG entscheidet zugunsten des Klägers

 

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten der Klägerpartei. Damit folgte der Senat der Ansicht des Bundesgerichtshofes, nach der Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung mangelhaft seien. Hierhin sieht das OLG eine Täuschung der Hersteller gegenüber potenziellen Käufern über die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Fahrzeugs, wodurch den Fahrzeughaltern eine Stilllegung des Pkw drohen kann. Aus diesem Grund haftet der Hersteller dem Käufer wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz, so das OLG.

 

Anrechnung einer Nutzungsvergütung

 

Von unterschiedlich möglichen Optionen zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche verlangte der Kläger im vorliegenden Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Aufgrund der Einschätzung des OLG müsse der Käufer so gestellt werden, wie er stünde, wenn er das mangelhafte Fahrzeug nicht erworben hätte. Denn es müsse davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädigungsvorsatz gehabt habe. Allerdings müsse bei der Berechnung des Schadenersatzes eine Nutzungsvergütung berücksichtigt werden, bei der die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer angerechnet werden.

OLG Karlsruhe spricht Kläger Schadensersatz und „Deliktszinsen“ zu

In einem weiteren Urteil wird dem Besitzer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen. Mit Urteil vom 19.11.2019 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 17 U 146/19), dass der Schadensersatzanspruch auch die Kosten für einen Kreditschutzbrief und „Deliktzinsen“ umfasse. Bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes sei jedoch eine Nutzungsentschädigung anzurechnen. Das OLG hat die Revision zugelassen.

 

Landgericht erkennt Schadensersatzansprüche an

 

In seiner Klage vor dem Landgericht forderte der Fahrzeugkäufer von dem Hersteller die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und die bisher an die finanzierende Bank geleisteten Darlehensraten gegen Rückgabe des Pkw. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt sich um einen gebrauchten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW, der mit dem Motor EA 189 ausgestattet ist. Das Landgericht erkannte die Schadensersatzansprüche des Klägers an, jedoch nicht die verlangten Zinsen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legten beide Parteien Berufung ein.

 

OLG ändert Urteil teilweise ab

 

Da der Autohersteller nach Auffassung des OLG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet, stehe dem Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises und der an die finanzierende Bank geleisteten Darlehensraten zu. Der Schadensersatzanspruch schließe auch die Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief mit ein. Allerdings müsse der Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer abgezogen werden.

 

Anspruch auf „Deliktzinsen“

 

Der Senat hat dem Kläger „Deliktzinsen“ in Höhe von 4 % jährlich ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen. Da es bezüglich des Anspruchs auf Zinszahlungen bisher unterschiedliche Entscheidungen der Oberlandesgerichtssenate gibt, wurde die Revision in diesem Verfahren zugelassen.

Neues Urteil im Dieselskandal: VW muss Schadensersatz zahlen

VW muss Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zahlen

 

VW haftet der Käuferin eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz (Urteil OLG Karlsruhe vom 18.07.2019 – 17 U 160/18; 17 U 204/18). Der Schaden liege bereits im Abschluss des Kaufvertrages an sich.

 

Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden, dass VW wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB haftet.

Die Leitungsebene von VW habe zum Zweck der Kostensenkung und Gewinnmaximierung die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen. Diese Behauptung sei der Entscheidung zugrunde zu legen, da sie von VW lediglich mit der Einschränkung bestritten wurde, dass nach dem aktuellen Ermittlungsstand der nicht näher erläuterten internen Ermittlungen keine Erkenntnisse über eine Beteiligung oder Kenntnis von Vorstandsmitgliedern vorlägen. Ein derart eingeschränktes Bestreiten sei prozessual aber nicht zulässig, nachdem seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind. 

 

Zwar sei allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings würden die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den Volkswagenkonzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen erheblichen Folgen für die Käufer in Form der drohenden Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung von VW im Sinn des § 826 BGB führen. Durch dieses vorsätzliche und sittenwidrige Vorgehen sei der Klägerin ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrages an sich liege.