Beitrag: Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG – Wird 2023 der Totalverlust beschlossen?

Die Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG mit Sitz in Tostedt bei Hamburg kommt seit dem Verbot der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) nicht zur Ruhe.

 

Die Bafin hatte mit Bescheid vom 27.12.2019 das öffentliche Angebot von eigenen Genossenschaftsanteilen verboten, weil die Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG über keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt verfügt. Das enorme Wachstum der Genossenschaft der vergangenen Jahre wurde damit abrupt gestoppt. Zahlungsschwierigkeiten sind offen zutage getreten und die Verzögerungstaktik bei der Rückzahlung von Mitgliederguthaben verfängt nicht mehr, denn diese klagen jetzt auf Zahlung. Um Steuerrückstände in Millionenhöhe zahlen zu können, muss nun ein Hotel verkauft werden. Die Ankündigung der Umwandlung in eine AG muss nun aber auch das letzte Mitglied aufrütteln, wollen nicht alle den Rückzahlungsanspruch auf ihre Investition verlieren.  

Co.Net Generalversammlung für 2021 eröffnet erneute Verluste

Am 24.11.2022 fand seit langer Zeit wieder eine Präsenzveranstaltung der Co.Net eG statt. Die mit ca. 120 stimmberechtigen Mitgliedern vor Ort „gut“ besuchte Versammlung, stimmte über die Geschicke der Genossenschaft mit über 4.000 Mitgliedern ab. Neben den pauschalen Anpreisungen der wundervollen Hotels und Ferienwohnungen auf Mallorca kam nun doch Unangenehmes zu Tage.

Notverkauf des Hotel Paradise

In den letzten Jahren wurde der Genossenschaft ein Großteil der Liquidität entzogen, sodass das Hotel Paradise verkauft werden muss. Auch die Bilanz warf dunkle Schatten auf die bisher als Erfolgsmodell angepriesene Genossenschaft.

Co.Net Jahresabschluss 2021

Die zum 31.12.2021 aufgestellte Bilanz, weist wie bereits im Vorjahr einen Verlust aus. Zu dem Jahresfehlbetrag im Jahr 2020 von -4,71 Mio. EUR kommt in 2021 ein weiterer Fehlbetrag von -2,56 Mio. EUR.

Das Ende des „Wachstumschampion“ Co.Net eG

Das Eigenkapital stagniert mit 121 Mio. EUR (wie Vorjahr) unverändert. Der Kassenbestand ist im Hinblick auf den Herausforderungen der Genossenschaft mit 64 TEUR (Vorjahr: 3 TEUR) weiterhin überschaubar.

Co.Net Steuerschulden in Millionenhöhe

Denn die Genossenschaft steht finanziell mit dem Rücken an der Wand. Am 24.11.2022 teilt der Vorstand Limberg in der Mitgliederversammlung mit, dass aktuell folgende Zahlungen fällig sind:

  • Auszahlung an gekündigte Mitglieder 3,0 Mio. EUR
  • Gewerbesteuer Gemeinde Drochtersen 1,4 Mio. EUR
  • Steuern Finanzamt Stade 1,8 Mio. EUR

Warum die Genossenschaft mehr als drei Millionen Euro Steuerschulden hat und diese sofort fällig sind, blieb unklar, ist aber wohl der ausschlaggebende Grund, warum nun das Hotel Paradise (so schnell wie möglich) verkauft werden muss.

35 Mio. EUR Forderungen nicht verfügbar?

Unbeantwortet blieb bei der Erläuterung der Bilanz, warum das Umlaufvermögen und ebenda die „Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände“ der Genossenschaft in Höhe von stattlichen 34,5 Mio. EUR, die bei der Darstellung der Bilanz als schnell verfügbare Liquidität der Genossenschaft beschrieben wurden, nicht für den nun drängenden Ausgleich der Steuerschulden und für die gekündigten Mitglieder verwendet werden konnte.

Keine Rückzahlung gekündigter Geschäftsguthaben

Mitgliedern, die ihr eingeräumtes Recht zur ordentlichen Kündigung geltend gemacht haben, wurde zwar die Kündigungen von der Co.Net bestätigt. Die Rückzahlung der Mitgliederguthaben aber immer wieder mit Hinweis auf eine „AGO“ in die Zukunft verschoben. Je nach Ansprechpartner bei der Co.Net wurde das Blaue vom Himmel versprochen. Kein gekündigtes Mitglied hat Stand heute aber ein sog. „Auseinandersetzungsguthaben“ errechnet bekommen, aus dem sich der Betrag ergibt, der zurückgezahlt wird.

 

Denn der überwiegenden Mehrzahl der Mitglieder wurde die Geldanlage bei der Co.Net Verbrauchergenossenschaft so erklärt, dass am Ende mindestens die anfangs eingezahlte Einlagesumme erstattet wird, wie bei einem Darlehen. Dies entspricht aber nicht der Satzung, wonach lediglich der anteilige Wert auszuzahlen ist, den die Beteiligung am Tag des Ausscheidens hat. Bis heute ist aber kein solcher Wert von der Genossenschaft mitgeteilt worden. Damit muss befürchtet werden, dass dieser (deutlich) unter 100 % der eingezahlten Einlage liegt.

Sofortige Rückzahlung ohne Kündigung möglich

Unabhängig von einem Kündigungsrecht steht aber allen Mitgliedern, die nach dem Juli 2015 der Genossenschaft beigetreten sind, aufgrund des von der BaFin gerügten Verstoßes gegen die Prospektpflicht ein Anspruch auf Erstattung auf 100 % der ursprünglichen Investition zu. Dies dürfte aktuell besonders relevant sein, wenn das nach Kündigung errechnete Ausscheidensguthaben deutlich unter der Anfangsinvestition liegt. Nur über diesen Weg erhält man 100 % der investierten Einlage zurück.

 

Diesen Anspruch auf Erstattung des Erwerbspreises dürfte nach der oben dargestellten Mitgliederbefragung jedes Mitglied haben, dass nach dem Juli 2015 beigetreten ist. Das dürften mindestens 72,6 % aller Mitglieder sein. Die Genossenschaft wendet gegen die Geltendmachung immer wieder (erfolglos) die von Aufsichtsrat und Vorstand erlassene Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) ein.

Ob Sie zu den mehr als 72 % der Mitglieder gehören, die einen Anspruch auf Rückzahlung Ihres Geldes haben, können Sie in einer für sie kostenlosen Ersteinschätzung ganz einfach über das folgende Kontaktformular erfragen.

Die abgesendeten Daten werden nur zum Zweck der Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Prospektierung des Verkaufsprospektes endgültig gescheitert

Seit der Untersagung im Jahr 2019 und dem Einsatz von sechsstelligen Summen für Anwälte war die Co.Net eG nicht in der Lage einen Verkaufsprospekt für den Verkauf von Genossenschaftsanteilen so vorzulegen, dass er von der BaFin gebilligt wird. Dies dürfte die hier schon seit längerem gehegten Befürchtungen bestätigen: nämlich die absolute Intransparenz des Geschäftsmodells. Auch aus dem aktuellen Jahresabschluss ist nicht erklärbar, wie das Geld der Co.Net Verbrauchergenossenschaft angelegt ist. (Lesen Sie dazu auch hier unseren Beitrag vom 15.11.2021.)

 

So werden Sachanlagen, wie nur mit 1,3 Mio. EUR angegeben. Darin kann das Hotel, welches nun verkauft werden soll, also nicht verbucht sein. Aber wo dann? Es bleiben nur die Finanzanlagen. Aber welche Finanzanlagen dies sind, findet sich weder in dem Jahresabschluss noch an anderer Stelle. Ausweislich der Bilanz sind die Finanzanlagen mit den Anschaffungskosten bewertet. Ob also der Anteil einer spanischen Gesellschaft, die hoffentlich Eigentümerin der Immobilien ist, zu einem markgerechten Preis erfolgte bleibt ebenso unbekannt, wie die Frage, ob dieser Anteil noch heute so viel wert ist.

 

Auch eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der sich ergibt, wer für was Geld ausgibt und wo Einnahmen erzielt werden, hält die Genossenschaft vor ihren Mitgliedern verborgen.

Warnung: Bei Umwandlung in AG droht Verlust des Rückzahlungsanspruchs

Großen Raum nahm in der Mitgliederversammlung die Vorstellung der Umwandlung der Co.Net Verbrauchergenossenschaft in eine „genossenschaftliche Aktiengesellschaft“ ein.

 

Statt wie bisher einen Anteil an der Genossenschaft zu halten, der nach Ablauf der Mindesthalte- und Kündigungsfrist gegenüber der Genossenschaft gekündigt werden kann und bestenfalls die Rückzahlung der Einlage zur Folge hat, sollen die Mitglieder ihre Anteile in Aktien einer dann gegründeten Genossenschaft umtauschen.

 

Dies habe nach mehrfacher Aussage des Vorstandes Thomas Limberg „nur Vorteile – nur Vorteile“. Ein Vorteil sei, dass das Mitglied seine Anteile nun selbst an ein anderes Mitglied oder an einen Dritten verkaufen könne. Vor allem sei mit diesen Aktien wieder ein klassischer Vertrieb möglich, also Verkauf von Gesellschaftsanteilen, der zuletzt von der BaFin gestoppt wurde.

 

Die Umwandlung in nicht börslich gehandelte also sog. vorbörsliche Aktien führt aber unseres Erachtens auch dazu, dass der bisher bestehende Anspruch auf Kündigung gegenüber der Gesellschaft und Rückzahlung des Guthabens ersatzlos entfällt. Denn ein AG ist nicht zum Rückkauf ihrer eigenen Aktien verpflichtet.

 

Nach unserer Einschätzung hat diese Umwandlung somit für Herrn Limberg „nur Vorteile“ und für alle Genossenschaftsmitglieder „nur Nachteile“.

 

Denn ohne selbst gefundene Käufer der vorbörslichen Aktien sind diese unverkäuflich und die Investition ein Totalverlust. Sie Mitglieder sollen alle Informationen zur Umwandlung und zur AG alsbald im Mitgliederbereich zur Verfügung gestellt bekommen.

Mitgliederversammlung 2023 – Mit Ihrer Stimme gegen die Umwandlung

Es steht somit zu befürchten, dass bei der nächsten Mitgliederversammlung in 2023 die wenigen anwesenden Mitglieder (im Durchschnitt der letzten Jahre also ca. 100), über die Umwandlung der Genossenschaftsanteile von über 4.000 Mitgliedern in vorbörsliche Aktien entscheiden und damit jeglichen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Genossenschaft bzw. AG verlieren.

 

Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2018 von den anwesenden Mitgliedern bereits eine (unwirksame) AGO beschlossen wurde, welche den ordentlichen Rechtsweg ausschloss und in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingriff, besteht das Risiko, dass in der nächsten Mitgliederversammlung von einer Minderheit die (faktische) Enteignung der Mehrheit beschlossen wird.

 

Es muss also nicht erwähnt werden, dass nach einer Zustimmung zu einer solchen Umwandlung in eine Aktiengesellschaft jegliche Schadensersatzansprüche wegen der Vermittlung von Genossenschaftsanteilen verloren gehen.

Mitgliedernetzwerk beitreten

Daher können wir nur alle Mitglieder, die die Hoffnung hegen, ihre Investition in die Co.Net Genossenschaft noch zurückzuerhalten, auffordern, sich zu vernetzen und bestenfalls mit uns in Kontakt zu treten, um Informationen zu teilen und für die nächste Generalversammlung vorbereitet zu sein und gegen eine solche Enteignung zu stimmen und Transparenz einzufordern, wie es um die Finanzen der Genossenschaft wirklich steht.

 

Wir weisen eindringlich daraufhin, dass nach der Satzung der Co.Net Verbrauchergenossenschaft keine Mindestanzahl von Mitgliedern in der Versammlung erforderlich ist, sondern die Mehrheit der a n w e s e n d e n stimmberechtigten Mitglieder ausreicht. Damit kann eine Handvoll Mitglieder den Beschluss fassen die Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln.

Jetzt Fachanwalts-Kanzlei mit kostenloser Erstberatung einschalten

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf bietet Genossenschaftsmitgliedern der CO.NET eine kostenlose Erstberatung an.

 

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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